Pharmaziestudium in Pandemiezeiten

BMG will Approbationsordnung anpassen

Berlin - 11.06.2020, 09:10 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen von Apothekern, Ärzten und Zahnärzten vorgelegt. (X / Foto: imago images / ingimage)

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen von Apothekern, Ärzten und Zahnärzten vorgelegt. (X / Foto: imago images / ingimage)


Durch das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz hatte der Bundestag das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für die Zeit der Pandemie mit weiteren Ermächtigungen ausgestattet, von denen es nun Gebrauch macht: Am gestrigen Mittwoch legte das BMG den Referentenentwurf über abweichende Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vor, der unter anderem flexible Lösungen für das Pharmaziestudium, die Famulatur sowie das Praktische Jahr vorsieht.

Bereits am 30. März hatte das BMG mit der „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ Ausnahmeregelungen für das Medizinstudium geschaffen. So konnten die Bundesländer beispielsweise entscheiden, ob sie das sogenannte „Hammerexamen“ wiedereinführen, damit Studierende schneller in das Praktischen Jahr starten und die Versorgung unterstützen können.

Neue Verordnung berücksichtigt auch das Pharmaziestudium

Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz vom 19. Mai wurde § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert, sodass das BMG befähigt wurde, auch für weitere Studiengänge derartige Verordnungen zu erlassen. Am gestrigen Mittwoch legte das BMG den Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung abweichender Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vor. Neben den Regelungen zum Pharmaziestudium sieht der Entwurf weitere Maßnahmen für das Zahnmedizinstudium sowie für die Eignungs- und Kenntnisprüfung für Medizinstudierende vor.

Die weiteren Entwicklungen hätten gezeigt, dass auch für die pharmazeutische Ausbildung von der Approbationsordnung abweichende Regelungen erforderlich seien, mit denen die Durchführung der Prüfungen sowie die Fortführung des Studiums gewährleistet würden, heißt es im Entwurf. Zweck der Verordnung sei es darüber hinaus, „eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch verzögerte Ausbildungsabschlüsse“ zu vermeiden.



Svea Türschmann
redaktion@daz.online


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