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Bundesgerichthof
Causa Thomas Bellartz wird erneut aufgerollt
BGH zweifelt nicht am „Datenklau“
Doch warum wurde das Urteil gegen Bellartz aufgehoben, wenn der Bundesgerichtshof § 202a StGB durch H. doch erfüllt sah? Der Karlsruher Strafsenat führt in seinem Beschluss aus, dass „die auf rechtsfehlerfreier Beweisführung beruhenden Feststellungen“ des Landgerichts die Verurteilung H.s wegen Ausspähens von Daten tragen. Die Daten seien nicht für ihn bestimmt gewesen, denn sein Zugriffsrecht habe sich auf rein technische Aufgaben beschränkt. Sie seien auch besonders gegen einen unberechtigten Zugriff gesichert gewesen – die Passworte der Behördenmitarbeiter für ihre E-Mails reichten dafür. Es komme für das Vorliegen einer Zugangssicherung nicht darauf an, ob Experten leicht auf die dahinter stehenden Daten zugreifen könnten. Die Sicherung müsse auch nicht speziell gegenüber dem Täter wirken. Daher sei es unerheblich, dass H. als Administrator der tatsächliche Zugriff möglich war. „Überwunden“ habe H. diese Sicherung ebenfalls. Darunter sei jede Handlung zu verstehen, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten oder zu umgehen. Auch wenn der Täter dies ohne besonderen Aufwand schaffe, sei der Tatbestand erfüllt.
Keine Mittäterschaft, sondern Anstiftung?
Was nun Bellartz betrifft, so hatte das Landgericht ihn als Mittäter von H. qualifiziert: Sie sollen also aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die Tatausführung gemeinsam verwirklicht haben. Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Im Beschluss heißt es: „Auf die konkrete Tatbegehung, das Ausspähen von Daten, hatte der Angeklagte B. keinen Einfluss und konnte auch keinen nehmen. Ihm war auch nicht bekannt, wie H. eine mögliche Zugangssicherung überwinden würde; er nahm allein an, dass dieser dabei möglicherweise würde ‚tricksen‘ müssen“. Zwar habe er ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt und durch die Bezahlung sowie die konkrete Nennung der auszuspähenden Postfächer auch Einfluss auf H.s Tat gehabt. Damit unterscheide er sich aber nicht von anderen Fällen am Taterfolg interessierter Anstifter, denen es an der Einflussnahme auf die konkrete Tathandlung fehle. Sprich: Der BGH geht nur von einer Teilnahmehandlung aus, einer Anstiftung, nicht aber von einer Mittäterschaft, die gleich der Täterschaft zu bestrafen ist.
Ausdrücklich sagt der BGH, dass die (tatsächlichen) Feststellungen von diesem Wertungsfehler des Landgerichts nicht betroffen seien. Sie könnten deshalb bestehen bleiben. Sonst werden bei einer Aufhebung des Urteils meist auch die Feststellungen aufgehoben. Doch hier wird man wohl von einer neuen umfangreichen Beweiserhebung absehen können.
Der Bundesgerichtshof hat erwogen, ob er selbst den Schuldspruch von Mittäterschaft auf Anstiftung ändert. Doch letztlich sieht er sich daran gehindert (durch § 265 Abs. 1 StPO) – und zwar, weil es nicht gänzlich ausgeschlossen sei, dass sich Bellartz gegen diesen Vorwurf „anders – und zwar erfolgreicher – als bislang geschehen verteidigt hätte“.
Nun darf man gespannt sein, wann das Landgericht Berlin wieder terminiert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az.: 5 StR 614/19
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