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Antiepileptikum Kaliumbromid
Was steckt hinter dem Preisanstieg?
Retax-Gefahr für Apotheken?
In der Tat ist die Preisgestaltung von Kaliumbromid Desitin offenbar rechtlich nicht angreifbar. Zu diesem Ergebnis kommt auch der GKV-Spitzenverband, der gegenüber der AZ erklärt: „Unsere Fachleute haben sich den Fall näher angeschaut und insbesondere die Anwendbarkeit des Preismoratoriums geprüft. Bei dem Wirkstoff handelt es sich nicht um ein AMNOG-Arzneimittel, da weder Patentschutz noch Unterlagenschutz bestehen. Kaliumbromid Desitin 850 mg wurde auf Basis einer generischen Zulassung neu in den Markt eingeführt. Der pharmazeutische Unternehmer hat die in den bestehenden gesetzlichen Regelungen vorhandene Lücke genutzt, die ihm eine Möglichkeit zur exzessiven Bepreisung eröffnet. (…) Nach unserer Einschätzung handelt sich um eine gesetzliche Grauzone, die aber nach Prüfung in diesem speziell gelagerten Fall (zumindest rechtlich) nicht zu beanstanden wäre.“
Das sagt der Rahmenvertrag
Doch wie sieht es in den Apotheken aus? Wird Kaliumbromid Desitin verschrieben, ist der Sachverhalt klar – hier bezahlt die Kasse. Aber was ist, wenn das Vorgängerpräparat verordnet wurde? Auch hier dürfte es keine Probleme geben. Apothekerin Juliane Brüggen vom Retax-Spezialisten DAP Networks/DAP DeutschesApothekenPortal schreibt dazu, dass eine Retaxation „nach unserer Ansicht nicht zulässig (wäre), wenn die Abgabe des Nachfolgeartikels nach AV-Meldung des Vorgängerpräparats erfolgte“. Denn mit der 1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag vom 1. November 2019 wurde folgender Passus in § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag aufgenommen:
„Das nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist im Preis- und Produktverzeichnis gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert ‚außer Vertrieb‘ (AV). Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“
Dies heiße, so Brüggen: „Wenn der Vorgängerartikel verordnet, aber AV gemeldet ist, dürfte das teurere Präparat abgegeben werden, da AV-Präparate bei der Abgaberangfolge nicht mehr berücksichtigt werden.“ Es stehe „natürlich (wie immer) auf einem anderen Blatt“, wie die gesetzliche Krankenkassen dies sehen, zusätzlich seien auch die regionalen Arzneilieferverträge zu beachten, die abweichende Regelungen enthalten könnten.
4 Kommentare
Kaliumbromid Preisgestaltung
von Dr. Ildiko Szasz am 25.06.2020 um 20:04 Uhr
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Kaliumbromid
von Sven Larisch am 25.06.2020 um 9:28 Uhr
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Schamlos
von Holger am 25.06.2020 um 8:25 Uhr
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AW: Schamlos
von Heiko Barz am 25.06.2020 um 10:58 Uhr
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