DAZ.online-Spezial: reisen trotz Corona

Aufgepasst bei Reisen in Länder mit Reisewarnung wegen COVID-19

Remagen - 03.07.2020, 15:15 Uhr

Wie sieht es bei Urlauben in Reiselländern mit Reisewarnung aus?  Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben, wenn Rückkehrer nachher in Quarantäne müssen? (Foto: picture alliance | Christoph Soeder)

Wie sieht es bei Urlauben in Reiselländern mit Reisewarnung aus?  Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben, wenn Rückkehrer nachher in Quarantäne müssen? (Foto: picture alliance | Christoph Soeder)


Situation in Deutschland: Das sagen Adexa und ADA 

Wie sieht es damit in Deutschland aus? DAZ.online hat bei der Apothekengewerkschaft Adexa, dem ADA und der TGL-Nordrhein nachgefragt und die folgenden Stellungnahmen erhalten.

Was sagt die Adexa?

Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Adexa, schreibt: „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für die Freizeit keine Vorschriften machen, denn dadurch würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Das gilt sowohl für die Freizeit nach Feierabend als auch für den Urlaub. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erkrankt, muss die Apothekenleitung Entgeltfortzahlung leisten. Allein durch die Reise in ein Land mit Reisewarnung ist kein grobes Verschulden gegeben, mit dem die Erkrankung quasi selbst herbeigerufen wurde und das diesen Anspruch entfallen lassen könnte. Trotzdem gibt es natürlich gute Gründe, sich an diese Warnungen zu halten. So tragen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Beispiel das Risiko, rechtzeitig wieder in die Heimat zu kommen, und haben auch keinen Gehaltsanspruch für die Zeit einer schon vor Reiseantritt absehbaren Quarantäne nach der Rückkehr, sofern diese nicht mehr in den Urlaub fällt.“

Was sagt der ADA?

Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) fasst sich kurz: „Wir bewegen uns hier auf dünnem Eis. Hat sich ein Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnung, z. B. der Türkei, im Urlaub mit Corona infiziert, so wird er krankgeschrieben und damit greift die Entgeltfortzahlung. Sollte der Arbeitgeber der Meinung sein, dass die Infektion fahrlässig beziehungsweise grob fahrlässig herbeigeführt wurde, müsste er klagen. Hier gibt es bisher keine Urteile, und wenn, gehen wir davon aus, dass sie arbeitnehmerfreundlich ausfallen.“



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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