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DAZ.online-Spezial: reisen trotz Corona
Aufgepasst bei Reisen in Länder mit Reisewarnung wegen COVID-19
Stellungnahme der TGL Nordrhein
Im Falle einer Urlaubsreise in ein Land mit Reisewarnung (Risikogebiet) ist nach Auffassung der TGL Folgendes zu beachten:
„Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Eine Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut fortlaufend aktualisiert und kann auf der Homepage des Robert Koch-Instituts eingesehen werden. Auch ‚klassische‘ Urlaubsreiseziele werden gegenwärtig auf dieser Liste geführt.
Im Falle der Wiedereinreise nach Beendigung des Urlaubs in einem solchen Risikogebiet besteht die Pflicht zur Absonderung. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind derzeit verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung).
Vergütungspflicht auch ohne Arbeitsaufnahme?
Hierzu führt die TGL weiter aus: „Eine Arbeitsaufnahme ist daher nicht möglich, sodass sich die Frage stellt, ob der Arbeitgeber gleichwohl zur Vergütung verpflichtet ist. Eine solche Vergütungspflicht könnte sich aus den Grundsätzen der Arbeitsverhinderung ergeben. Die kurzfristige unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen berechtigt den Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit, zugleich behält der Arbeitnehmer aber den Vergütungsanspruch.“
Zweiwöchige Quarantäne „kurzfristig“?
„Von der Beantwortung der Frage, ob die zweiwöchige Absonderung noch als kurzfristig anzusehen ist, wird gegenwärtig abgesehen“, lässt die TGL weiter wissen. „Zwar ist anerkannt, dass ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots nicht arbeiten kann. Allerdings fehlt es nach diesseitiger Auffassung jedenfalls an einer unverschuldeten Verhinderung, da ein Arbeitnehmer, der in ein Risikogebiet reist, sehenden Auges die Pflicht zur Absonderung und damit die Nichtaufnahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in Kauf nimmt.
Diese Rechtsauffassung lässt sich auch mit einem Umkehrschluss aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründen. Eine Entschädigung des erlittenen Verdienstausfalls ist nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG nämlich ausgeschlossen, wenn der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Durch den Nichtantritt einer (nicht zwingend gebotenen) Urlaubsreise in ein Risikogebiet kann die Absonderung vermieden werden, so dass nach diesseitiger Auffassung ein Vergütungsanspruch für die Zeit der Absonderung nach einer Reise in ein Risikogebiet nicht besteht.“
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