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Opiumtinktur als Rezeptur
Innocur „warnt“ Apotheken vor Herstellung
Seit einigen Tagen erhalten zahlreiche Apotheken einen Brief der Firma Innocur. Dabei handelt es sich um den Vertreiber eines Opiumtinktur-Fertigarzneimittels. Dieser erklärt in dem Schreiben, dass es einer Apotheke in Hamburg verboten bleibe, Opiumtinktur als Rohstoff zu beziehen und unverändert an Endkunden abzugeben. Doch verschwiegen wird, dass eine andere Apotheke ihr Verfahren weiter führt und eine gerichtliche Verhandlung zu dem Thema noch aussteht.
Das rechtliche Tauziehen um Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel geht weiter. Bei dem Streit zur rechtlichen Stellung von Opiumtinktur für Rezepturzwecke sind Verfahren gegen den Hersteller des Ausgangsstoffs und Verfahren gegen Apotheken zu unterscheiden. Hinter allen Verfahren steckt die Firma Innocur mit Sitz in Frankfurt am Main, die das Opiumtinktur-Fertigarzneimittel Dropizol vertreibt. Innocur will die rezepturmäßige Herstellung von Opiumtinktur am liebsten aus den Apotheken verbannen.
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Zur Herstellerebene hatten das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht zuletzt entschieden, dass der Ausgangsstoff für die Rezeptur nicht als Fertigarzneimittel einzustufen sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ausgangsstoffhersteller Maros Arznei GmbH wurde vom Landgericht Hamburg als unbegründet zurückgewiesen.
Einstweilige Verfügungen gegen Apotheken
Dennoch hatte das Landgericht einstweilige Verfügungen gegen Apotheken erlassen, mit denen diesen Apotheken die Abgabe solcher Rezepturen verboten wurde. Darauf bezieht sich nun ein neues Schreiben der Firma Innocur, das aktuell als Brief in zahlreiche Apotheken verschickt wird. Darin heißt es, die Abgabe der Opiumtinktur von Maros sei einer Apotheke untersagt, wenn sie die Opiumtinktur als Rohstoff beziehe und ohne wesentliche Veränderungen an Endkunden abgebe.
Nachdem das Landgericht Hamburg seine Rechtsauffassung am 28. Mai 2020 in einer schriftlichen Verfügung niedergelegt habe, habe die Apotheke ihren Widerspruch zurückgenommen. Damit sei der Beschluss (Aktenzeichen 327 O 1/20) rechtskräftig. Zur Begründung habe das Landgericht erklärt, das Mittel sei keine individuelle Rezeptur, wenn es in keiner Weise vom angelieferten Zwischenprodukt abweiche und ein Apothekenmitarbeiter dies nur umfülle.
Angeblich weitreichende Folgen
Innocur folgert daraus, Hersteller dürften Opiumtinktur als Rohstoff an Apotheken verkaufen, aber es sei den Apotheken untersagt, diese „ohne Veränderung an der Wirksubstanz“ an den Endverbraucher abzugeben, es sei denn, sie hätten eine Zulassung. Daraufhin wirft Innocur die zusätzliche Frage auf, ob Opiumtinktur-Rezepturarzneimittel erstattungsfähig seien, denn sie seien zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fertigarzneimittel. Innocur bezweifelt daher die Anwendbarkeit der Hilfstaxe und zieht sogar einen möglichen Abrechnungsbetrug in Erwägung.
Rechtsstreit geht weiter
Doch das in diesem Schreiben zitierte Urteil bezieht sich nur auf die eine Hamburger Apotheke, gegen die Innocur eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht erwirken konnte, weil die Apotheke ihren Widerspruch zurücknahm. Das wird auch aus der fettgedruckten Überschrift des Schreibens deutlich, in der es heißt: „Apotheke bleibt die Abgabe der von der Maros Arznei GmbH bezogenen Tinctura Opii normata PH.Eur. Opiumtinktur verboten“.
Nach Informationen der DAZ dauert dagegen das Verfahren gegen eine weitere Apotheke an. Dort steht demnächst ein Termin vor dem Landgericht Hamburg an und in diesem Rechtsstreit ist bisher nichts rechtskräftig entschieden. Dauraufhin weist Innocur die Leser nicht hin. Dagegen lässt sich dem Schreiben entnehmen:
Diese, vom Landgericht Hamburg vertreten Auffassung, ist keine Einzelmeinung, sondern folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den gesetzlichen Anforderungen an Rezepturarzneimittel.“
Um welche Verfahren bzw. Urteile es sich handelt, kennzeichnet der Absender nicht. So lässt sich für die Leser nicht nachvollziehen, ob sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich auf den vorliegenden Fall beziehen lässt.
ABDA-Jurist schreibt an Verbände
Auch die ABDA betont mit Bezug auf die Aussendung von Innocur die begrenzte Gültigkeit der Hamburger Entscheidung. In einer Information der ABDA an die Geschäftsführer der Apothekerverbände heißt es dazu: „Die Entscheidung hat indes Rechtskraft ausschließlich im Verhältnis der beteiligten Parteien. Damit lässt sich insbesondere kein generelles Abgabeverbot begründen, da die konkreten Gründe für die Rücknahme des Widerspruchs nicht bekannt sind und es auch keine gerichtliche Entscheidung gibt, die hierfür weitergehende Anhaltspunkte bieten kann.“
1 Kommentar
INNOCURs Angriff auf Maros ist ein Angriff auf ALLE Apotheken!
von Alexander Adler am 03.08.2020 um 11:19 Uhr
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