Opiumtinktur als Rezeptur

Innocur „warnt“ Apotheken vor Herstellung

Süsel/Stuttgart - 31.07.2020, 13:00 Uhr

Der Vertreiber des Fertigarzneimittels Dropizol®, das Unternehmen Innocur, verschickt derzeit Briefe an die Apotheken. (Quelle: Screenshot DAZ.online / www.innocur.de)

Der Vertreiber des Fertigarzneimittels Dropizol®, das Unternehmen Innocur, verschickt derzeit Briefe an die Apotheken. (Quelle: Screenshot DAZ.online / www.innocur.de)


Rechtsstreit geht weiter

Doch das in diesem Schreiben zitierte Urteil bezieht sich nur auf die eine Hamburger Apotheke, gegen die Innocur eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht erwirken konnte, weil die Apotheke ihren Widerspruch zurücknahm. Das wird auch aus der fettgedruckten Überschrift des Schreibens deutlich, in der es heißt: „Apotheke bleibt die Abgabe der von der Maros Arznei GmbH bezogenen Tinctura Opii normata PH.Eur. Opiumtinktur verboten“.

Nach Informationen der DAZ dauert dagegen das Verfahren gegen eine weitere Apotheke an. Dort steht demnächst ein Termin vor dem Landgericht Hamburg an und in diesem Rechtsstreit ist bisher nichts rechtskräftig entschieden. Dauraufhin weist Innocur die Leser nicht hin. Dagegen lässt sich dem Schreiben entnehmen:


Diese, vom Landgericht Hamburg vertreten Auffassung, ist keine Einzelmeinung, sondern folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den gesetzlichen Anforderungen an Rezepturarzneimittel.“

Innocur-Schreiben an die Apotheken


Um welche Verfahren bzw. Urteile es sich handelt, kennzeichnet der Absender nicht. So lässt sich für die Leser nicht nachvollziehen, ob sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich auf den vorliegenden Fall beziehen lässt.

ABDA-Jurist schreibt an Verbände

Auch die ABDA betont mit Bezug auf die Aussendung von Innocur die begrenzte Gültigkeit der Hamburger Entscheidung. In einer Information der ABDA an die Geschäftsführer der Apothekerverbände heißt es dazu: „Die Entscheidung hat indes Rechtskraft ausschließlich im Verhältnis der beteiligten Parteien. Damit lässt sich insbesondere kein generelles Abgabeverbot begründen, da die konkreten Gründe für die Rücknahme des Widerspruchs nicht bekannt sind und es auch keine gerichtliche Entscheidung gibt, die hierfür weitergehende Anhaltspunkte bieten kann.“



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

INNOCURs Angriff auf Maros ist ein Angriff auf ALLE Apotheken!

von Alexander Adler am 03.08.2020 um 11:19 Uhr

Wie allgemein bekannst sein dürfte bietet auch Caelo eine Opiumtinktur an und kann auch liefern. Alles, was Innocur der Firma Maros vorwirft gilt auch für die Tinktur von CaeLo. Dennoch drischt Innocur ausschließlich auf Maros ein. Dadurch übersehen die meisten Kollegen, daß es sich bei diesem Rechtsstreit eben nicht nur um Innocur gegen Maros, sondern um Innocur gegen die Apothekenrezeptur geht. Dadurch erhält das ganze viel mehr Gewicht.

Also Vorsicht: INNOCURs Angriff auf Maros ist ein Angriff auf ALLE Apotheken!

Selbstverständlich hat Innocur sich den schwächeren Gegener ausgesucht, also nocht Caelo sondern Maros. Im Endergebnis versucht Innocur aber allen Apotheken zu schaden.

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