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Der Bundesgerichtshof bestätigt in letzter Instanz das Verbot des Arzneimittel-Abgabeautomaten von DocMorris in Hüffenhardt. Es wurde auch Zeit, dass jemand den Versandhändler mal in die Schranken weist, meint DAZ.online-Redakteurin Christina Müller.
Es ist das endgültige Aus für den Abgabeautomaten von DocMorris: Das Modell à la Hüffenhardt bleibt verboten, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das ist schon auf den ersten Blick ein gutes Signal an die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland; die Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung geht aber weit über das Thema Apothekenautomat hinaus.
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Denn die Richter weisen in ihrem Beschluss auch einen Antrag von DocMorris zurück, in dem der Versandhändler eine Vorlage der Streitsache beim Europäischen Gerichtshof gewünscht hatte. Das Gericht erteilte dem Begehren der Zur Rose-Tochter jedoch eine klare Absage. Denn selbst wenn es sich beim Verbot des Abgabeautomaten um einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gehandelt hätte, wäre die behördliche Untersagung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt gewesen.
Damit beweisen die Karlsruher Richter Weitsicht und Haltung. Man muss nicht jede noch so absurde Geschäftsidee im Gesundheitswesen dem EuGH vorlegen, um sie auf die Vereinbarkeit mit Vorschriften prüfen zu lassen, die ihrerseits einen bloßen Wirtschaftsbezug haben. Es ist erfreulich, dass mit der BGH-Entscheidung der Versuch von DocMorris gescheitert ist, unter Hinweis auf die Warenverkehrsfreiheit ungeliebte Spielregeln niederzureißen, um dem Konzern den ungehinderten Zugriff auf den deutschen Arzneimittelmarkt zu ermöglichen. Die hierzulande geltenden Regeln haben nämlich einen Sinn: Sie dienen dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Apotheke und Staat tragen Verantwortung.
Keine simplen Waren
Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Sie enthalten pharmakologisch hochwirksame Stoffe, die viel Nutzen besitzen, aber auch großen Schaden anrichten können. Jedes Mal, wenn wir eine Arzneimittelpackung an einen Patienten abgeben, ist dies kein bloßer Verkauf einer Handelsware; vielmehr sind wir verantwortlich für das Wohlergehen des Menschen, der vor uns steht. Dieser Verantwortung waren sich auch die Karlsruher Richter bewusst, indem sie betonen, dass es das Recht (und die Pflicht) eines jeden EU-Mitgliedstaates ist, in wesentlichen Gesundheitsfragen eigene und verantwortliche Entscheidungen zu treffen.
2 Kommentare
Strafrechtliche Konsequenzen?
von Rainer W. am 11.08.2020 um 14:34 Uhr
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Vermutlich
von Karl Friedrich Müller am 08.08.2020 um 11:45 Uhr
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