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Mitarbeiterschutz
Ministerium veröffentlicht neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Der Schutz der Mitarbeiter vor einer Erkrankung mit COVID-19 ist ein wichtiges Thema in den Apotheken. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht, in der die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz in Corona-Zeiten konkretisiert werden.
Erstellt wurde die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Darin werden laut Pressemeldung Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vorgestellt, „mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann“.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, „die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Als geeignete Maßnahmen werden beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene genannt. Falls ein Einhalten der Abstandsregeln nicht möglich ist, „müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen zum gegenseitigen Schutz tragen“.
„Trennung der Atembereiche"
Es finden sich auch konkrete Vorschriften für die „Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden“. Danach muss der obere Rand der Abtrennung für Steharbeitsplätze mindestens 2 Meter über dem Boden enden; falls nötig, kann die Abtrennung Öffnungen außerhalb des Atembereichs zum Beispiel zum Bezahlen beziehungsweise zum Bedienen des Kartenlesegeräts, gegebenenfalls. auch zur Warenherausgabe aufweisen. Zudem müssen beide Seiten der Abtrennung arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.
Fahrzeuge möglichst nur durch eine Person nutzen
Darüber hinaus finden sich unter anderem noch konkrete Vorschriften für Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume sowie Anweisungen zum Lüften. Die Regeln zur Arbeitszeit- und Pausengestaltung empfehlen, zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte „möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten bzw. Arbeitsgruppen“ einzuteilen. Für die Apotheken von Interesse sind auch die Vorschriften für Lieferdienste, in denen neben Abstand und gegebenenfalls Mund-Nasen-Schutz gefordert wird, dass „die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden“ ist.
In ihrer Pressemeldung weist die BAuA darauf hin, dass „Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen“, davon ausgehen können, dass sie rechtssicher handeln. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Arbeitsschutzstandard der BGW auf dem Prüfstand
Von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wurde am 2. Juli der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“ veröffentlicht. Möglicherweise muss dieser nun infolge der neuen SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel angepasst werden. Auf Anfrage von DAZ.online teilte die BGW mit, dass dies derzeit geprüft werde.
1 Kommentar
Hirnriss
von Sven Larisch am 17.08.2020 um 9:22 Uhr
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