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Mitarbeiterschutz
Ministerium veröffentlicht neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Fahrzeuge möglichst nur durch eine Person nutzen
Darüber hinaus finden sich unter anderem noch konkrete Vorschriften für Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume sowie Anweisungen zum Lüften. Die Regeln zur Arbeitszeit- und Pausengestaltung empfehlen, zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte „möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten bzw. Arbeitsgruppen“ einzuteilen. Für die Apotheken von Interesse sind auch die Vorschriften für Lieferdienste, in denen neben Abstand und gegebenenfalls Mund-Nasen-Schutz gefordert wird, dass „die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden“ ist.
In ihrer Pressemeldung weist die BAuA darauf hin, dass „Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen“, davon ausgehen können, dass sie rechtssicher handeln. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Arbeitsschutzstandard der BGW auf dem Prüfstand
Von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wurde am 2. Juli der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“ veröffentlicht. Möglicherweise muss dieser nun infolge der neuen SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel angepasst werden. Auf Anfrage von DAZ.online teilte die BGW mit, dass dies derzeit geprüft werde.
1 Kommentar
Hirnriss
von Sven Larisch am 17.08.2020 um 9:22 Uhr
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