Mitarbeiterschutz

Ministerium veröffentlicht neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Traunstein - 12.08.2020, 13:00 Uhr

Abstand, Hygiene und Masken bleiben die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz gegen COViD-19 gibt. (x / Foto: Schelbert)

Abstand, Hygiene und Masken bleiben die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz gegen COViD-19 gibt. (x / Foto: Schelbert)


Der Schutz der Mitarbeiter vor einer Erkrankung mit COVID-19 ist ein wichtiges Thema in den Apotheken. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutzregel veröffentlicht, in der die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz in Corona-Zeiten konkretisiert werden.

Erstellt wurde die SARS-Cov-2-Arbeits­schutzregel von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Darin werden laut Pressemeldung Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vorgestellt, „mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann“.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, „die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Als geeignete Maßnahmen werden beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene genannt. Falls ein Einhalten der Abstandsregeln nicht möglich ist, „müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen zum gegenseitigen Schutz tragen“.

„Trennung der Atembereiche"

Es finden sich auch konkrete Vorschriften für die „Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden“. Danach muss der obere Rand der Abtrennung für Steharbeitsplätze mindestens 2 Meter über dem Boden enden; falls nötig, kann die Abtrennung  Öffnungen außerhalb des Atembereichs  zum Beispiel zum Bezahlen beziehungsweise zum Bedienen des Kartenlesegeräts, gegebenenfalls. auch zur Warenherausgabe aufweisen. Zudem müssen beide Seiten der Abtrennung arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Hirnriss

von Sven Larisch am 17.08.2020 um 9:22 Uhr

na endlich- darauf haben wir alle seit Mitte März gewartet. Es gibt neue Richtlinien. 2 Meter obere Grenze ab Boden. Schön- also bitte alle 2,10 Kunden- nicht drüber atmen. hat einer von diesen 2 Könnern" aus dem Amt mal die Durchschnittgröße in Deutschland bedacht? offensichtlich nein.
Die Durchreicheöffnung außerhalb des Atembereichs. Ehrlich .. "gegebenenfalls zur Warenausgabe.." HALLO!!! - in Apotheken wird der Großteil der "Ware" (alle Rx Medikamente) so ausgegeben. Schenkt euch das "ggf."
Ich schick euch ne Rechnung für die neuen Spuckschutze (Atembereichstrenner).

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