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Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen
Kassen-Nachrüstung: Was ist bei der Steuer zu beachten?
Und abseits der Vereinfachungsregelung?
Beim alternativen Weg wird zunächst differenziert, in welcher Ausführung die TSE genutzt wird:
In Verbindung mit einem Konnektor sowie als USB-Stick oder (micro)SD-Card stelle die TSE ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar sei, erläutert das BMF. „Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.“
Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut werde, gehe ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. „Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.“
Schließlich gibt es noch die Variante der „Cloud-TSE“. Laufende Entgelte, die für diese Lösungen zu entrichten sind, sind laut BMF „regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar“.
Was die Aufwendungen für die Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle betrifft, so sind diese „Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes TSE‘“.
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