Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen

Kassen-Nachrüstung: Was ist bei der Steuer zu beachten?

Berlin - 24.08.2020, 16:15 Uhr

Ist in Ihren Kassen schon eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung implementiert? Wenn ja, sollte Ihr Steuerberater wissen, wie diese steuerlich zu behandeln ist. (c / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Ist in Ihren Kassen schon eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung implementiert? Wenn ja, sollte Ihr Steuerberater wissen, wie diese steuerlich zu behandeln ist. (c / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Eigentlich sollten ab Januar 2020 elektronische Kassensysteme, wie sie auch in Apotheken verwendet werden, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Diese Frist wurde bereits bis September verlängert – mittlerweile geben sich die allermeisten Finanzbehörden der Länder unter gewissen Voraussetzungen sogar bis Ende März 2021 nachsichtig. Indessen hat sich das Bundesfinanzministerium zu der Frage geäußert, wie die Kosten der TSE-Implementierung steuerrechtlich zu behandeln sind.

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wollte man verhindern, dass Einzelhändler und Gastronomen zum Zwecke der „Steueroptimierung“ Umsätze löschen oder ihre Einnahmen auf sonstige Weise schönen. Nach und nach sind seitdem einzelne Maßnahmen des Gesetzes wirksam geworden, zunächst die Kassennachschau, dann die Bonpflicht.

Als weitere Maßnahme sollten zu Beginn dieses Jahres die Registrierkassen mit wenigen Ausnahmen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein. Diese soll ermöglichen, dass die Daten nach einem einheitlichen Standard digital aus der Kasse ausgelesen und durch die Finanzverwaltung geprüft werden können. Doch nachdem sich andeutete, dass dieser Termin aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen nicht haltbar sein würde, verlängerte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Frist mit einem Nichtbeanstandungserlass bis zum 30. September 2020. Doch nun wird es erneut eng für die Umsetzung. Um Härtefälle abzuwenden, haben mittlerweile 15 Bundesländer – die Ausnahme ist Bremen – beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31. März 2021 zu gewähren.

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Nunmehr hat das BMF erneut ein Schreiben zum Thema TSE an die obersten Finanzbehörden gerichtet. Der Betreff: Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Es geht um das Ergebnis einer vorangegangenen Erörterung dieses Themas mit den obersten Finanzbehörden. Und zumindest die Steuerberater der Apotheken sollten davon gehört haben. Denn für steuerrechtliche Laien liest sich das Schreiben auf den ersten Blick nicht ganz einfach.

Im Groben lässt sich sagen: Es gibt eine etwas kompliziertere Methode, die Kosten für die Implementierung der TSE abzuschreiben und die Aufwendungen für die einheitliche digitale Schnittstelle geltend zu machen. Und es gibt eine Vereinfachungsregelung. Was Letztere betrifft, heißt es in dem BMF-Schreiben relativ klar:


Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.“

Aus dem Schreiben des BMF vom 21. August 2020 an die Obersten Finanzbehörden der Länder


Und abseits der Vereinfachungsregelung?

Beim alternativen Weg wird zunächst differenziert, in welcher Ausführung die TSE genutzt wird: 

In Verbindung mit einem Konnektor sowie als USB-Stick oder (micro)SD-Card stelle die TSE ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar sei, erläutert das BMF. „Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.“

Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut werde, gehe ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. „Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.“

Schließlich gibt es noch die Variante der „Cloud-TSE“. Laufende Entgelte, die für diese Lösungen zu entrichten sind, sind laut BMF „regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar“.

Was die Aufwendungen für die Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle betrifft, so sind diese „Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes TSE‘“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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