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Die Telematikinfrastruktur vor der Apothekentüre
Was Sie zur Kostenerstattung wissen müssen
Wie bekommen Sie die Kosten erstattet?
Die Kosten werden Ihnen über den NNF erstattet. Einen Anspruch haben Sie ab dem Tag, ab dem Sie die TI technisch in Betrieb genommen haben, will heißen: Wenn Sie die notwendigen Komponenten vorliegen bzw. angeschlossen haben. Ist das erledigt, müssen Sie im NNF-Apothekenportal (portal.dav-notdienstfonds.de) einen Antrag auf die Kostenerstattung stellen. Benötigt wird dazu eine Selbsterklärung, in der Sie bestätigen, dass die technische Inbetriebnahme abgeschlossen ist. In diesem Rahmen gilt es zwei Sonderfälle zu berücksichtigen: Sie haben gerade eine Apotheke neu eröffnet, und es gibt keine aktuellen Daten über die zulasten der GKV abgegebenen Rx-Packungen. Sie geben jährlich mindestens 80.000 Rx-Packungen zulasten der GKV ab. Dann müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Sonderausstattung mit stationären Kartenterminals stellen, ihn – anders als die Selbsterklärung – ausgedruckt unterschreiben und postalisch mitsamt Nachweisen an das TI-Kundenmanagement des NNF (Friedrichstr. 60, 10117 Berlin) senden. Der NNF prüft die Anträge, berechnet die Erstattungspauschalen und ruft sie entsprechend beim GKV-Spitzenverband ab. Anschließend erhalten Sie vom NNF einen „TI-Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid“ für die Erstausstattungskosten sowie alle eventuell bislang angefallenen zusätzlichen Betriebskosten – eine erste Zahlung geht nämlich zum Ende desjenigen Quartals bei Ihnen ein, das dem Quartal folgt, in dem Ihr Antrag beim NNF eingegangen ist. Von diesem Betrag zieht der NNF allerdings für den Zeitraum von 2020 bis 2024 noch eine einmalige Verwaltungskostenpauschale ab, um damit seine Aufwendungen u.a. für zusätzliche Personalressourcen, Anschubinvestitionen oder auch die Antragsbearbeitung zu decken. Diese Pauschale werde „nach momentaner Beschlusslage“ 70 Euro pro Apothekenbetriebsstätte betragen, so NNF-Geschäftsführer Rainer Gurski.
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Die späteren, laufenden Betriebskostenpauschalen werden Ihnen ebenfalls regelhaft zum Ende desjenigen Quartals überwiesen, das auf ein Abrechnungsquartal folgt. Gesonderte Bescheide gibt es dafür aber nicht mehr. Sofern Sie Ihre Apotheke irgendwann einmal ganz schließen oder sie an einen Nachfolger übergeben, erlischt auch der Anspruch auf die Pauschale. Sollte der NNF Ihnen bis dahin zu viel ausgezahlt haben, müssen Sie mit entsprechenden Rückforderungen rechnen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Zunächst sollten Sie die Heilberufs- und Institutionsausweise bei den Kammern beantragen, so Gematik-Produktionsleiter Dr. Florian Hartge kürzlich in einem DAZ.online-Interview. Anschließend gelte es, sich für einen Anbieter der TI-Komponenten zu entscheiden, der diese auch vor Ort installiere. Der Rest werde schließlich über Software-Updates eingespielt. Zu diesem „Rest“ zählen z.B. der E-Medikationsplan oder das Tool „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM), das einen sicheren E-Mail- und Datenaustausch gewährleisten soll.
Dieser Beitrag erschien im AWA 12/2020.
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