Neufassung der AMVV

Ab November gehört die Dosierung auch für Fertigarzneimittel auf das Rezept

Kiel - 30.09.2020, 10:30 Uhr

Dosierung vermerkt? Ab November muss sie auch bei Fertigarzeimitteln auf dem Rezept stehen. (m / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Dosierung vermerkt? Ab November muss sie auch bei Fertigarzeimitteln auf dem Rezept stehen. (m / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Ab dem 1. November muss die Dosierung auch für Fertigarzneimittel auf Rezepten angegeben werden. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein warnt, dass die fehlende Angabe ein neuer Retaxgrund werden kann. Zugleich empfiehlt der Verband, schon im Oktober auf Dosierungsangaben zu achten. Denn die Ärzte sollten das diesbezügliche Softwareupdate rechtzeitig installieren, damit im November keine Probleme auftreten.

Am 1. November 2020 tritt eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Auf die Folgen dieser Neuregelung hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben hingewiesen.

Mehr zum Thema

Änderung der Verschreibungsverordnung

Dosierung soll auf jedes Rezept

AMVV im Bundesgesetzblatt

Dosierung auf Rezepten ab November 2020

Gemäß dem geänderten § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV muss der Verordner künftig die Dosierung eines verordneten Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan mit Angaben über das verschriebene Arzneimittel oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Die Ausnahme ist demnach nur gegeben, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Der Patient muss die Angaben haben und dies muss auf dem Rezept stehen.

Ausnahme bei Abgabe an den Arzt

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt dazu, die Abgabe an die verschreibende Person auf der Verordnung zu vermerken, obwohl dies im neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 7 nicht ausdrücklich gefordert werde.

Regeln für Rezepturen

Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen weiterhin die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung angegeben werden – es sei denn, das Arzneimittel wird an die verschreibende Person abgegeben. Dies ergibt sich aus dem neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV.

Was Apotheken ergänzen können

Wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, dürfen gemäß dem neu gefassten § 2 Abs. 6 AMVV vom abgebenden Apotheker die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Datum der Ausfertigung
  • Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels nicht eindeutig ist
  • Angaben zur Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln 
  • Angaben zur Dosierung

Wenn kein dringender Fall vorliegt, darf der abgebende Apotheker gemäß dem neu gefassten § 2 Abs. 6a AMVV die folgenden Angaben ergänzen, wenn diese zweifelsfrei bekannt sind:

  • Vorname der verschreibenden Person
  • Telefonnummer der verschreibenden Person zur Kontaktaufnahme 
  • Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst
  • schriftliche Dosierungsanweisung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV

Vorsicht Retaxgefahr

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass die fehlende Dosierungsangabe bei Arzneimittelabgaben ab dem 1. November 2020 auch einen Retaxgrund darstellt. Daher empfehle der Verband dringend, bei fehlender Angabe der Dosierung diese nach Rücksprache mit dem Arzt zu vermerken und mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Testphase im Oktober

Außerdem verweist der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf einen Hinweis des GKV-Spitzenverbandes. Demnach solle bereits der Oktober als „Testphase“ dienen. Die Software der Ärzte solle nach einem entsprechenden Update die Dosierungsangaben drucken. Damit solle sichergestellt werden, dass spätestens ab dem 1. November alle Arzneimittelverordnungen auch Dosierungsangaben enthalten. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt daher, bereits im Oktober darauf zu achten. Sollte sich im Laufe des Oktobers ergeben, dass einzelne Praxen oder Krankenhäuser keine Dosierungsangaben auf die Rezepte drucken, sollten die Apotheker vorsorglich mit den Ärzten Rücksprache halten und diese auf die durchzuführenden Updates und die neue, ab November geltende Rechtspflicht hinweisen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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8 Kommentare

Dosierung für Fertigarzneimittel

von Stefanie Niebert am 04.10.2020 um 9:28 Uhr

Es wird immer verrückter und unsere Standesvertretung schläft...und dürfen wir die Dosierung wenigstens nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen??? Natürlich mit Datum und Unterschrift des Apothekers

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Dosierung auf Rezept?

von Susanne am 01.10.2020 um 11:45 Uhr

Was ist mit unterschiedlichen, schwankenden Dosierungen, z. B. Insulin.?
Zu wem seine Lasten geht es, wenn Praxen sich nicht dran halten? Zu Lasten des Patienten, denn Apotheken werden wohl kein Rezept einlösen wo die Angaben fehlt. Na Prost

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Betrug im System

von Karl Friedrich Müller am 01.10.2020 um 8:33 Uhr

Die Praxen bringen es bis heute nicht fertig, korrekt ausgestellte Rezepte auszustellen, zumindest viele. Weil die vorgeschriebene Software nicht benutzt wird oder Altlasten nicht gelöscht werden.
Ärzte, Praxen ignorieren Vorgaben so lange wie es geht.
Aber Apotheken sollen dafür Verantwortung übernehmen und bezahlen.
In Wirklichkeit ist es natürlich auch die Einstellung der KK, dass man Apotheken ungestraft betrügen kann - alle machen das mit: Politik, Gerichte und Standesvertretung.

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Vorausschauend für Hollandversender

von BMP am 30.09.2020 um 12:58 Uhr

Hat sich bestimmt DM gewünscht, weil in Holland Apotheken nur Rezepte beliefern dürfen mit eben jenen Dosierungen bei Rx-Medikamenten. Nicht dass das eigene Land noch meckert ... ach gibt ja eh keine Aufsicht.

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AW: Illegal, alles egal...

von Thomas Eper am 30.09.2020 um 15:21 Uhr

DocMorris versendet nach Deutschland illegal, da sie nicht eine Präsenzapotheke gemäß Auflagen der "Länderliste" betreibt.

Interessiert keinen.
Die Kumpels von Spahn genießen halt so einige Privilegien.

jetzt

von Karl Friedrich Müller am 30.09.2020 um 11:26 Uhr

spinnt Ihr komplett.
Dieser Unsinn muss aufhören.
es wird, da gehe ich jede Wette ein, fast jedes Rezept ohne Dosierung sein. Noch ein Scheiß, dem wir nachlaufen sollen.

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AW: Dosierung auf Rp.

von Ruth Oberacker-Rahier am 01.10.2020 um 7:44 Uhr

...der Arzt muss (!) jedem Patienten einen Medikamentenplan mitgeben...fertig !!!
...was sollen wir noch alles übernehmen????
Apotheker wehrt euch endlich mal !!!!

RETAXGRUND?

von Thomas Eper am 30.09.2020 um 10:52 Uhr

"...dass die fehlende Angabe ein neuer Retaxgrund werden kann..."

Das bedeutet, wenn der Arzt die Dosierung weglässt, bezahlt die Krankenkasse die Apotheke nicht. Wer erfindet denn solchen Schwachsinn?
Wir sollen auch noch darauf achten, dass die Arztpraxis ihre Softwareupdate durchführt.

Sagt mal Leute, geht´s noch!?

Der Arzt bezahlt meine Fehler auch nicht!
Bitte ab sofort "Verursacher-Prinzip"!

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