Dosierungsangaben auf dem Rezept

Wann dürfen Apotheker selbstständig ergänzen?

03.11.2020, 16:45 Uhr

Da Dosierungen seit Sonntag auf Rezepten stehen müssen, fürchten Apotheker Retaxationen und einen Mehraufwand durch Rücksprachen. Doch nicht alle Änderungen müssen erst mit dem verschreibenden Arzt besprochen werden. (m / Foto: LEDOMSTOCK / stock.adobe.com)

Da Dosierungen seit Sonntag auf Rezepten stehen müssen, fürchten Apotheker Retaxationen und einen Mehraufwand durch Rücksprachen. Doch nicht alle Änderungen müssen erst mit dem verschreibenden Arzt besprochen werden. (m / Foto: LEDOMSTOCK / stock.adobe.com)


Da Ärzte Dosierungsangaben auf Rezepten seit Sonntag verpflichtend angeben müssen, fürchten einige Apotheker Retaxationen und endlose Minuten des Frusts in Telefonschleifen von Arztpraxen. Aber: Wenn der Arzt nicht erreichbar ist, dürfen Apotheker in dringenden Fällen die Dosierung selbst ergänzen. Wenn bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, dürfen Apotheker dies auch ohne Rücksprache auf dem Rezept vermerken.

Seit dem 1. November 2020 müssen Ärzte auf Rezepten für Fertigarzneimittel die jeweilige Dosierung vermerken, es sei denn, sie haben mit dem Kürzel „Dj“ bestätigt, dass der Patient bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung besitzt. Diese Regelung geht zurück auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die am vergangenen Sonntag in Kraft getreten ist.

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18. Verordnung zur Änderung der AMVV

Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte seit langem gefordert, dass die Dosierung verpflichtend auf dem Rezept angegeben wird. Damit erhofft sich der DAV eine höhere Arzneimitteltherapiesicherheit, weil Dosierungsfehler vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies für Apotheker, Rezepte auf vollständige Angaben zu prüfen, um Retaxationen von Krankenkassen zu vermeiden. Fehlende Angaben dürfen Apotheker auf dem Rezept ergänzen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung haben Apotheker auch einen neuen rechtlichen Rahmen, wenn sie Rezepte „heilen“.

Rücksprache nicht immer erforderlich

Nach § 2 Abs. 6a AMVV dürfen Apotheker ohne die Rücksprache mit dem Arzt das Kürzel „Dj“ nachtragen und damit bestätigen, dass beim Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt – wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Es gilt insoweit dasselbe wie zum Beispiel bei einem fehlenden Vornamen des Verordners. Das Kürzel „Dj“ bedeutet so viel wie: „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“. Fehlende Angaben zur Dosierung dürfen Apotheker nach § 2 Abs. 6 AMVV selbstständig ergänzen, wenn ein dringender Fall vorliegt und die Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt nicht möglich ist.

Bei BTM-Rezepten: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beachten

Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln gilt wie bisher die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Demnach muss auf BTM-Rezepten weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben vermerkt sein, es sei denn, der Arzt weist auf eine schriftliche Dosierungsanweisung hin. Muss der Apotheker die Angaben auf dem BTM-Rezept ändern, muss zuvor Rücksprache gehalten werden.


Bei Verschreibungen […], die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 
Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.

§ 12 Abs. 2 BtMVV


Wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte, ist in der aktuellen Betäubungsmittelverschreibungsverordnung der genaue Wortlaut, wie auf die Dosierungsanweisung hingewiesen werden soll („Gemäß schriftlicher Anweisung“) nicht mehr vermerkt. Somit stehe es den Ärzten frei, wie sie den Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Nach Ansicht des Verbandes dürfe ein BTM-Rezept, nur weil mit „Dj“ auf eine Dosierungsanleitung hingewiesen wird, nicht retaxiert werden. *

Bei Änderungen Kürzel setzen?

Ob Apotheker zusätzlich ihr Kürzel angeben müssen, wenn sie ein Rezept ändern, beantwortet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Nachfrage von DAZ.online: Gesetzlich sei nicht geregelt, dass Apotheker bei einer Änderung ihr Namenszeichen kenntlich machen sollen. Somit hätten Krankenkassen auch keinen Anspruch auf diese Angabe. Aus Transparenzgründen würden sie die Angabe des Kürzels dennoch begrüßen. Tatsächlich findet sich der einschlägige Passus jedoch in § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ *

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* Hinweis: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass eine Retaxation drohe, wenn auf BTM-Rezepten mit dem Kürzel „Dj“ anstelle des Wortlautes „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf eine schriftliche Dosierungsanweisung beim Patienten hingewiesen wird. Nach Ansicht des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein dürfe mit der aktuellen Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ein Formfehler dieser Art nicht retaxiert werden.  

Außerdem hieß es, den Apothekern drohe gemäß KBV keine Retaxation, falls sie Änderungen am Rezept nicht mit einem Kürzel versehen. Es fehlte der Verweis auf die Apothekenbetriebsordnung, in der das Abzeichnen explizit gefordert wird. 

Wir bitten, diese Fehler zu entschuldigen.



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Heilung geht nicht mit "Dj"

von Hei am 04.11.2020 um 10:17 Uhr

Laut LAV BW darf in der Apotheke das "Dj" nicht nachgetragen werden. Es muss eine Formulierung wie: "Meditationsplan vorhanden" nachgetragen werden

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Heilung geht nicht mit "Dj"

von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:30 Uhr

Sicher hält man uns außerhalb des Zirkus für verrückt

Honorierung

von Reinhard Rokitta am 03.11.2020 um 20:41 Uhr

Es ist sicherlich richtig, dass eine Dosierungsangabe auf dem Rezept nötig ist und die Therapiesicherheit erhöht. Dass die Apotheken für diese Dienstleistung aber wieder einmal keine Honorierung erhalten, ist ein Zeichen dafür, was die Apotheken nicht nur dem DAV sondern auch der Politik wert sind. Oder läuft das dann unter dem 20-Cent-Pharmazeutische-Dienstleistungen-Programm? Aber bitte überlegen: 20 Cent für ca. 15 Sekunden für Prüfung und Ergänzung (ohne Anruf in der Praxis) sind 48 Euro pro Stunde! Das macht sicherlich keine Krankenkasse mit...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Ob das reicht?

von Melanie am 03.11.2020 um 19:40 Uhr

Ich glaube nicht, dass wir in der Apotheke einfach nur das Kürzel "DJ" zum heilen nutzen dürfen. Das wird bestimmt ausführlicher auf der Verordnung darzulegen sein.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Ob das reicht

von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:35 Uhr

Genau, dem Arzt reicht Dj
Und wir machen kostenlos mit reichlich Gewissensbissen eine wissenschaftliche Arbeit
daraus, auch ohne vom Arzt über seine Beweggründe vollends aufgeklärt worden zu sein

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