DAZ-Tipp

Die Klauseln der Rechenzentren

Süsel - 05.11.2020, 16:00 Uhr

DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn hat apothekereigene Rechenzentren nach deren Vertragsbedingungen gefragt. Feststeht, dass es keine einheitliche Linie unter den Rechenzentren im Bezug auf die Forderungsabtretungen gibt. (Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com)

DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn hat apothekereigene Rechenzentren nach deren Vertragsbedingungen gefragt. Feststeht, dass es keine einheitliche Linie unter den Rechenzentren im Bezug auf die Forderungsabtretungen gibt. (Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com)


Die AvP-Insolvenz hat die Vertragsbedingungen der Rechenzentren zu einem zentralen Thema für die Apotheken gemacht. Doch welche wirtschaftlichen Hintergründe haben diese Klauseln? Was können Kunden anderer Rechenzentren daraus ableiten? DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn beschreibt die Zusammenhänge und die Regelungen bei einigen großen Rechenzentren in der heute erschienenen Ausgabe der DAZ im Beitrag „Kleingedrucktes mit großen Folgen“.

Der Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen, die aufgrund der AvP-Insolvenz die Diskussion prägen. Viel diskutiert wird beispielsweise über Forderungsabtretungen. Dabei werden Forderungen von der Apotheke auf das Rechenzentrum übertragen. Doch das Rechenzentrum kann dabei im Innenverhältnis weiter an die Apotheke gebunden sein und dann nicht frei über das Geld verfügen. Dies wird als Inkassozession bezeichnet. 

Im Zusammenhang mit AvP wird auch das Factoring oft erwähnt. Gemäß dem Kreditwesengesetz ist dies „der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff“. Dies ist eine genehmigungspflichtige Finanzdienstleistung. Unabhängig davon, ob eine Forderungsabtretung oder ein Factoring-Geschäft vorliegt, kann ein Treuhandverhältnis zwischen der Apotheke und dem Rechenzentrum bestehen. Entscheidend ist letztlich, die Vermögenssphären der Apotheken und des Rechenzentrums wirksam voneinander zu trennen. Dann sollte im Insolvenzfall die Aussonderung des Apothekenvermögens rechtlich unangreifbar zu vollziehen sein.

Abrechnungsdienstleister

AvP-Insolvenz

Abrechnung geht ohne Forderungsabtretung

Vor diesem Hintergrund hat die DAZ exemplarisch apothekereigene Rechenzentren nach deren Vertragsbedingungen gefragt, um zu ermitteln, welche Regeln praktisch relevant sind. Daraufhin erklärten das ARZ Darmstadt, das ARZ Haan und das Norddeutsche Apothekenrechenzentrum (NARZ), dass die Apotheken bei der Abrechnung von GKV-Rezepten in keinem Fall Forderungen an das Rechenzentrum abtreten. Außerdem erklärten diese drei Rechenzentren, dass sie Treuhandkonten für die Abrechnungsgelder führen und dass ihre Tätigkeit kein Factoring ist. 

Vielfältige Varianten – auch mit Forderungsabtretung 

Doch dies ist offenbar keine einheitliche Linie unter den Rechenzentren. Denn Noventi stellt in seinen „FAQ zum Noventi-Hilfsprogramm für AvP-Kunden“ die Frage „Warum ist es bei der Noventi trotz der Forderungsabtretung sicherer?“ Darin erklärt die Noventi-Gruppe die Abrechnung über Treuhandkonten und diverse weitere Sicherungsmaßnahmen. Auch in den FAQ der Apotheken- und Ärzteabrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH werden Forderungsabtretungen zur Vorschussfinanzierung erwähnt. Auch dort wird betont, dass mit separaten Konten die Vermischung der Zahlungsströme verhindert wird. Doch Rechenzentren unternehmen noch viel mehr für die Sicherheit der Abrechnungsgelder. Darum geht es in der heute erschienenen DAZ – Abonnenten lesen hier mehr: „Kleingedrucktes mit großen Folgen“


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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