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SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung
ABDA fordert 60 Cent pro Test
Wettbewerbsverzerrungen vermeiden
Die ABDA weist auf einen weiteren Unterschied zum Arzneimittelbereich hin: Für In-Vitro-Diagnostika gibt es keine generelle Vertriebswegbindung oder gar Apothekenpflicht. Damit sind potenzielle Käufer von PoC-Antigen-Tests frei in der Wahl ihrer Bezugsquelle. Je nach konkreter Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft komme neben dem Kauf in einer Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern auf der Einzelhandelsstufe auch ein Direktbezug beim Hersteller in Betracht. „Gerade für größere Abnehmer wie z. B. Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die ABDA.
Apotheken primär bei kleinen Bestellungen gefragt
Die jetzt vorgesehene Ausgestaltung der Zuschläge auf Groß- und Einzelhandelsebene werde de facto dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine „Zwischenschaltung“ öffentlicher Apotheken werde primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen, erwartet die ABDA. Damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, schlägt die Standesorganisation vor, dass im Fall, dass der an den Endverbraucher Abgebende die Ware unmittelbar beim Hersteller und nicht über den Großhandel bezogen hat, der Zuschlag für Großhandel und Leistungserbringer zusammengerechnet wird. Damit läge man bei den Zahlen des Verordnungsentwurfs bei 80 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer.
Überdies übt die ABDA Kritik an den 40 Cent an sich. Sie seien für kleinere Verpackungseinheiten deutlich zu niedrig. Zudem sei es nicht angemessen, die Zuschläge für Großhandels- und Apothekenebene in gleicher Höhe festzusetzen. Ein gleiches Entgelt für die Handelsbelieferung an Verteilerzentren einerseits und an „Endnutzer“ andererseits sei auch im Bereich der Logistik unüblich und unangemessen, argumentiert sie. Ein weiteres Problem bestehe darin, dass davon auszugehen sei, dass größere Bestellungen einheitlicher Tests direkt beim jeweiligen Hersteller oder Großhandel erfolgen. Die öffentlichen Apotheken würden mithin häufiger als andere Leistungserbringer als „Rest-“ bzw. „Notlieferanten“ für Kleinmengen angefragt.
Daher schlägt die ABDA vor, den Zuschlag für die Stufe der Leistungserbringer auf 60 Cent pro Test zu erhöhen und einen Mindestzuschlag in Höhe von 7,50 Euro pro Packung für die Stufe der Leistungserbringer festzulegen.
Bestandsschutz für bestehende Lieferverträge
Zu guter Letzt warnt die ABDA auch vor einem zu schnellen Inkrafttreten der Verordnung direkt nach der Verkündung. Verbreitet gebe es bereits vertragliche Vereinbarungen – insbesondere zwischen Apotheken und Pflegeeinrichtungen – über die Belieferung mit entsprechenden Tests. Würden nun ausnahmslos Festzuschläge festgesetzt, würde durch den Verordnungsgeber in diese bestehenden Vertragsbeziehungen eingegriffen. Nötig sei daher, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Lieferverträge vorzusehen.
Nun darf man gespannt sein, ob und wie das BMG seinen Verordnungsentwurf nachbessert.
3 Kommentare
Verzerrung
von Reinhard Rodiger am 13.11.2020 um 19:28 Uhr
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Na ja....
von Nikolaus Guttenberger am 13.11.2020 um 15:06 Uhr
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Hach
von Karl Friedrich Müller am 13.11.2020 um 12:36 Uhr
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