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SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung
ABDA fordert 60 Cent pro Test
40 Cent zuzüglich Umsatzsteuer für einen Antigen-Schnelltest? Gegen diesen vom Bundesgesundheitsministerium für Apotheken und Großhändler ins Spiel gebrachten Zuschlag hegt die ABDA einige Bedenken. Grundsätzlich unterstützt sie zwar das Anliegen, die sogenannten Point-of-Care-Tests stärker zu nutzen und kann den Wunsch nach einer angemessenen Preisregulierung nachvollziehen. Das „Wie“ stellt sie sich allerdings anders vor.
Anfang der Woche war der Referentenentwurf einer „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ bekannt geworden. Darin sieht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und pharmazeutische Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von Corona-Antigentests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Point-of-Care-Tests, PoC) vor. Demnach haben die Apotheken auf den Abgabepreis des Großhandels und die Großhändler auf den Abgabepreis des Herstellers pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Zur Begründung verweist das BMG auf den Umstand, dass derzeit auf dem Markt erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt würden, als sie den Leistungserbringer (z. B. Ärzte in Testzentren, Gesundheitsämter) nach der Testverordnung erstattet werden (max. 7 Euro).
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Bis zum 12. November hatten die betroffenen Verbände Zeit, ihre Stellungnahme zu den Plänen abzugeben – unter anderem die ABDA. Die Standesvertretung erklärt in ihrer jetzt veröffentlichten Kommentierung zwar, dass sie das dahinter stehende Anliegen des BMG unterstützt. Die Schnelltests müssten gefördert werden – und angesichts ihrer Bedeutung zur Eindämmung der Pandemie sei es auch erforderlich, dass sie in breitem Umfang zu finanziell verträglichen Konditionen verfügbar sind. Die ABDA weist allerdings auch darauf hin, dass die öffentlichen Apotheken ebenso wie die anderen Leistungserbringer ihrerseits auf angemessene Einkaufspreise angewiesen sind. Deshalb wäre „eine pauschale Behauptung, dass diese Handelsstufe für Preise, die als überhöht angesehen werden, verantwortlich sei, nicht haltbar“.
Klare Berechnungsgrundlage nötig
Soll nun also eine die Teststrategie flankierende Preisregulierung kommen, will die ABDA dabei einige Aspekte berücksichtigt wissen. Zunächst müsse die Berechnungsgrundlage klarer sein. Anders als bei Arzneimitteln – an deren Preisregulierung das BMG die PoC-Test-Zuschläge ausdrücklich anlehnen will – gibt es für In-Vitro-Diagnostika nämlich keine gesetzliche Pflicht für die Hersteller, einen einheitlichen Herstellerabgabepreis sicherzustellen. Wenn also im Verordnungsentwurf für Großhändler auf den „Abgabepreis des Herstellers“ Bezug genommen werde, könne damit nur der jeweils tatsächlich verlangte Preis gemeint sein, schreibt die ABDA. Und das sollte nach ihrer Auffassung auch im Verordnungstext deutlicher klargestellt werden, um Unklarheiten bei möglicherweise existierenden „unverbindlichen Preisempfehlungen“ oder „Listenpreisen“, die nicht den tatsächlich verlangten Abgabepreisen entsprechen müssen, zu vermeiden. Alternativ könnte die Berechnung auf der Grundlage eines allgemeinen Abgabepreises vorgenommen werden – dazu müssten die Hersteller der Tests allerdings verpflichtet werden, einen solchen einheitlichen Abgabepreis zu gewährleisten.
Wettbewerbsverzerrungen vermeiden
Die ABDA weist auf einen weiteren Unterschied zum Arzneimittelbereich hin: Für In-Vitro-Diagnostika gibt es keine generelle Vertriebswegbindung oder gar Apothekenpflicht. Damit sind potenzielle Käufer von PoC-Antigen-Tests frei in der Wahl ihrer Bezugsquelle. Je nach konkreter Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft komme neben dem Kauf in einer Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern auf der Einzelhandelsstufe auch ein Direktbezug beim Hersteller in Betracht. „Gerade für größere Abnehmer wie z. B. Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die ABDA.
Apotheken primär bei kleinen Bestellungen gefragt
Die jetzt vorgesehene Ausgestaltung der Zuschläge auf Groß- und Einzelhandelsebene werde de facto dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine „Zwischenschaltung“ öffentlicher Apotheken werde primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen, erwartet die ABDA. Damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, schlägt die Standesorganisation vor, dass im Fall, dass der an den Endverbraucher Abgebende die Ware unmittelbar beim Hersteller und nicht über den Großhandel bezogen hat, der Zuschlag für Großhandel und Leistungserbringer zusammengerechnet wird. Damit läge man bei den Zahlen des Verordnungsentwurfs bei 80 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer.
Überdies übt die ABDA Kritik an den 40 Cent an sich. Sie seien für kleinere Verpackungseinheiten deutlich zu niedrig. Zudem sei es nicht angemessen, die Zuschläge für Großhandels- und Apothekenebene in gleicher Höhe festzusetzen. Ein gleiches Entgelt für die Handelsbelieferung an Verteilerzentren einerseits und an „Endnutzer“ andererseits sei auch im Bereich der Logistik unüblich und unangemessen, argumentiert sie. Ein weiteres Problem bestehe darin, dass davon auszugehen sei, dass größere Bestellungen einheitlicher Tests direkt beim jeweiligen Hersteller oder Großhandel erfolgen. Die öffentlichen Apotheken würden mithin häufiger als andere Leistungserbringer als „Rest-“ bzw. „Notlieferanten“ für Kleinmengen angefragt.
Daher schlägt die ABDA vor, den Zuschlag für die Stufe der Leistungserbringer auf 60 Cent pro Test zu erhöhen und einen Mindestzuschlag in Höhe von 7,50 Euro pro Packung für die Stufe der Leistungserbringer festzulegen.
Bestandsschutz für bestehende Lieferverträge
Zu guter Letzt warnt die ABDA auch vor einem zu schnellen Inkrafttreten der Verordnung direkt nach der Verkündung. Verbreitet gebe es bereits vertragliche Vereinbarungen – insbesondere zwischen Apotheken und Pflegeeinrichtungen – über die Belieferung mit entsprechenden Tests. Würden nun ausnahmslos Festzuschläge festgesetzt, würde durch den Verordnungsgeber in diese bestehenden Vertragsbeziehungen eingegriffen. Nötig sei daher, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Lieferverträge vorzusehen.
Nun darf man gespannt sein, ob und wie das BMG seinen Verordnungsentwurf nachbessert.
3 Kommentare
Verzerrung
von Reinhard Rodiger am 13.11.2020 um 19:28 Uhr
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Na ja....
von Nikolaus Guttenberger am 13.11.2020 um 15:06 Uhr
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Hach
von Karl Friedrich Müller am 13.11.2020 um 12:36 Uhr
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