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Das Bundesgesundheitsministerium passt erneut seine Coronavirus-Testverordnung an – sie soll offenbar bereits am 1. Dezember in Kraft treten. Demnach hat künftig auch das Personal von Tageskliniken und Rettungsdiensten Anspruch auf präventive Tests. Zudem werden die Kosten für Tests von Reiserückkehrern aus Risikogebieten nicht mehr übernommen. Und: Der Erstattungsbetrag für PoC-Antigentests wird von 7 auf maximal 9 Euro erhöht. Derweil wird offenbar noch immer an der ebenfalls geplanten Antigentest-Preisverordnung gefeilt.
Auf Grundlage des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes passt das Bundesgesundheitsministerium erneut seine „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ an. Die Verordnung bestimmt, wer Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Geregelt wird überdies die Häufigkeit der für alle Getesteten kostenlosen Tests und wie diese abgerechnet werden.
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Da sich das Ausbruchsgeschehen weiterhin dynamisch entwickelt und die Infektionszahlen steigen, die nahenden Impfstoffe aber die epidemische Lage nicht „mit einem Streich“ beenden werden, sei eine begleitende effektive und zielgerichtete Teststrategie weiterhin nötig, konstatiert das Ministerium in der DAZ.online vorliegenden Verordnung. Weiterhin sollen auch symptomlose Personen getestet werden, bei denen eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Dabei sollen auch die neuen Antigen-Tests ergänzend zum Zug kommen.
Gegenüber der Fassung vom 14. Oktober 2020 sind nun folgende Neuerungen geplant:
- Die Kosten für die Testungen Einreisender aus Risikogebieten werden ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr übernommen.
- Es erfolgt eine Klarstellung, dass im Fall der Testung von Personen, die eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten haben, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktperson“ durch den öffentlichen Gesundheitsdienst oder durch den behandelnden Arzt notwendig ist.
- Der Anwendungsbereich des § 4 (präventive Testungen) wird um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert.
- Der Erstattungsbetrag für Point-of-Care (PoC)-Antigentests wird entsprechend der Marktlage angepasst.
- Die Übergangsregelung zur eigenständigen Beschaffung von Tests durch Pflegeeinrichtungen ohne Vorliegen einer Festlegung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen des einrichtungsübergreifenden Testkonzepts wird bis zum Jahresende verlängert.
- Zusätzlich zu den bisherigen Leistungserbringern werden auch die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxen zur Testung und Abrechnung berechtigt. Zum Zweck der Testung von eigenem Personal mittels PoC-Antigen-Tests sind auch die Zahnarztpraxen sowie die Rettungsdienste zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt.
Was darf ein PoC-Test kosten?
Was den Erstattungsbetrag für PoC-Antigentests betrifft, so bestimmt die Testverordnung derzeit, dass berechtigte Leistungserbringer – das sind etwa die zuständigen Stellen im öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertragsärzte, die in von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren tätig sind – für selbst beschaffte Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten erhalten – höchstens allerdings 7 Euro je Test. Dieser Betrag wird nun auf 9 Euro angehoben. Zudem können ihn nun auch weitere speziell genannte Einrichtungen und Unternehmen, etwa Heime, Krankenhäuser etc., die Tests selbst beschaffen und nutzen dürfen, diese Beschaffungskosten abrechnen.
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Kürzlich hatte das Bundesgesundheitsministerium auch den Entwurf einer „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ vorgelegt. Dieser sah für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und pharmazeutische Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von PoC-Antigentests vor: Apotheken und sonstige Leistungserbringer sollten auf den Abgabepreis des Großhandels pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben. Für Großhändler war ein ebenso hoher Zuschlag auf den Abgabepreis des Herstellers vorgesehen. Erklärt wurde dies damit, dass sich gezeigt habe, dass teilweise höhere Preise verlangt würden, als die Testverordnung abdecke.
Dem Vernehmen nach wurde nach einem Stellungnahmeverfahren, in dem auch die ABDA Kritik geäußert hatte, der Verordnungsentwurf nochmals gründlich überarbeitet. Man darf gespannt sein auf den zweiten Aufschlag.
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