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AvP-Insolvenz
VDARZ: Rabattverfälle in Millionenhöhe unrealistisch
Das Problem mit den Treuhandkonten
Vor allem aus dem Lager der Opposition im Deutschen Bundestag kommt die Forderung, die Rezeptabrechnung gesetzlich abzusichern. So soll es für die Anbieter unter anderem verbindlich sein, Treuhandkonten einzurichten. Was halten Sie von den Vorschlägen?
Dazu muss man die Definition eines Treuhandkontos erst einmal näher beleuchten. Bei einem herkömmlichen Girokonto gehört dem Kontoinhaber das bei der Bank hinterlegte Vermögen. Beim sogenannten Treuhandkonto ist das jedoch anders. Hier sind der Eigentümer des Vermögens – auch Treugeber genannt – und der Inhaber des Kontos nicht ein und dieselbe Person. Letzterer wird auch als Treuhänder bezeichnet und verwaltet das auf dem Konto befindliche Vermögen. Der Eigentümer des Vermögens verliert trotzdem nicht seine Rechte daran. Allen „echten“ Treuhandkonten ist gemein, dass sie nicht überzogen werden dürfen.
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Doch es gibt ja zwei Arten von Treuhandkonten: die verdeckten und die offenen. Was ist der Unterschied?
Bei einem verdeckten Treuhandkonto ist nach außen hin nicht ersichtlich, dass ein Treuhandverhältnis zugrunde liegt. Allein der Name des Kontoinhabers, also des Treuhänders, wird in der Bezeichnung des Kontos bei der Bank genannt. Verdeckte Treuhandkonten haben einige Nachteile. Die Bank betrachtet es als reguläres Konto und geht davon aus, dass das vorhandene Vermögen dem Treuhänder gehört. Des Weiteren haftet die Bank nicht, wenn der Treuhänder nicht korrekt mit dem Geld umgeht. Unter Umständen muss der Treugeber im Fall einer Insolvenz des Treuhänders davon ausgehen, dass sein Vermögen in Gefahr ist.
Erklären Sie das bitte genauer.
Bei einem verdeckten Treuhandkonto besteht kein gesetzlicher Schutz. Kommt es also zur Insolvenz des Treuhänders, kann das Vermögen in die Insolvenzmasse fließen. Schließlich wird er als Kontoinhaber geführt. Um sich zu schützen, sollten Treugeber deshalb vertraglich festlegen, dass der Treuhänder strikt zwischen seinem privaten Vermögen und dem der anderen Person trennen muss. Ein offenes Treuhandkonto bedeutet dagegen, dass das Treuhandverhältnis klar zu erkennen ist. Im Namen des Kontos ist sowohl der Name des Treuhänders als auch der des Treugebers vermerkt. Zusätzlich findet sich häufig eine Information darüber, zu welchem Zweck das Treuhandkonto besteht. Solch ein Konto bedeutet aber sehr viel Administration seitens des Apothekenrechenzentrums und der Bank, da sie alle Daten des Berechtigten sorgfältig prüfen und verwalten müssen. Daher führen alle VDARZ-Mitgliedsunternehmen verdeckte Treuhandkonten für die Apotheken und halten gleichzeitig eine strikte Trennung zwischen den Firmenkonten und den Treuhandkonten ein.
Mit anderen Worten: Die politische Forderung lediglich nach Treuhandkonten scheint aus Sicht des VDARZ keine Problemlösung zu sein?
Offene Treuhandkonten sind absolut unrealistisch, denn dann könnten die Krankenkassen eher direkt auf die Konten der Apotheken zahlen. Dies ist dann mit mehr Aufwand für die Apotheken und Krankenkassen verbunden und widerspricht auch den bestehenden Rahmenverträgen. Bei der Festschreibung auf offene Treuhandkonten müssten darüber hinaus die Zahlungszeitpunkte verändert werden, da solche Konten niemals ein Sollsaldo aufweisen dürfen. Die andere Alternative aus unserer Sicht ist die gesetzliche Verankerung, dass verdeckte Treuhandkonten im Fall einer Insolvenz grundsätzlich ausgesondert werden können.
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