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Möglicher Verstoß gegen Diskriminierungsverbot
BMG und Google – eine unheilvolle Verbindung
Der Medienstaatsvertrag
Nun kommt hinzu, dass das Portal gesund.bund.de mit Google kooperiert, wie aus einer Pressemitteilung des BMG hervorgeht. Dies hat ganz praktisch zur Folge, dass bei der Suche nach gesundheitlichen Themen das Portal des BMG, sofern das Thema dort behandelt wird, stets an prominenter Stelle erscheint. Dies erfolgt augenscheinlich unabhängig von der Qualität des Portalinhalts. Die Argumentation, dass es sich bei den Portalinhalten um „verlässliche Gesundheitsinformationen“ handelt, ist eine ungerechtfertigte und ungeprüfte Pauschalkritik an Gesundheitsinformationen außerhalb des Portals. Neben der verständlichen Verärgerung der Branche die darin eine spürbare Benachteiligung erfährt, befürchtet nun auch die Landesmedienanstalt eine Verletzung gegen den neuen Medienstaatsvertrag.
Der Medienstaatsvertrag löst den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ab und soll der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen. So stellt der Vertrag nun auch ausdrücklich Regeln für Internetsuchdienste auf.
In der Präambel des neuen Medienstaatsvertrages findet sich der Satz:
„Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.“
Konkretisiert wird dieses Diskriminierungsverbot in § 94 Medienstaatsvertrag. Genau gegen dieses Mediendiskriminierungsverbot scheint die Kooperation zwischen Google und dem BMG zu verstoßen, so auch die Vermutung der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, die ein Verfahren gegen Google eingeleitet hat.
Thomas Fuchs, Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein sagt hierzu:
„Der neue Medienstaatsvertrag reagiert auf die wachsende Bedeutung von Medienintermediären wie Suchmaschinen oder Sozialen Netzwerken für die Meinungsvielfalt. Er stellt Regeln auf, die diesbezüglich eine faire Behandlung journalistisch-redaktioneller Angebote gewährleisten sollen. Ob diese Regeln hier verletzt werden, muss nun in einem förmlichen medienrechtlichen Verwaltungsverfahren geprüft und entschieden werden.“
Mögliche Konsequenzen
Wird im Ergebnis festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Mediendiskriminierungsverbot vorliegt, drohen Bußgelder und die Kooperation ist einzustellen, bzw. rechtskonform umzustellen. Darüber hinaus werden aber auch die Fragen zu erörtern sein, ob eine derartige Staatsnähe der Informationsfreiheit der Bürger dienlich sein kann und wie bewertet werden muss, dass hierfür öffentliche Mittel verwendet werden. Nicht nur die Medien, die sich im Schwerpunkt mit Medizin und Gesundheit befassen, dürfte diese Frage brennend interessieren. Feierten wir doch gerade 70 Jahre Grundgesetz auch mit dem hohen Gut der Pressefreiheit, die ernsthaft in Bedrängnisse geraten würde, würde der Staat zur Presse und würden die Inhalte solcher staatlichen Presseangebote ungeprüft privilegiert.
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