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Von Schulung bis Versicherungsschutz
Corona-Tests in der Apotheke: Was ist zu beachten?
Schulungen, Arbeitsschutz, Versicherung
Laut Arif muss gewährleistet sein, dass für diese Tätigkeitserweiterung auch Versicherungsschutz besteht. „Ohne Rücksprache mit dem Versicherer kann sich dieser auf Leistungsfreiheit nach § 26 VVG berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen Die bloße Anzeige beim Versicherer reicht nicht aus“, betont der Experte. Es sollte vielmehr eine „valide formulierte Deckungszusage eingeholt werden, wobei apothekenfreundliche Gesellschaften hier, nach ersten Erfahrungen, keine Schwierigkeiten bereiten“.
Des Weiteren sollte vorab eine Schulung/Einweisung zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung erfolgen. In Nordrhein beispielsweise bietet der Medizinische Dienst der Krankenkassen solche Schulungen an. Schließlich empfiehlt es sich Arif zufolge, die Aufnahme der Tätigkeit im Vorwege bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Corona-Tests: kein Fall für jede Apotheke
Einige Regelungen könnten sich im Detail jedoch regional unterscheiden. Zudem wird ein Testangebot aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für alle Apotheken infrage kommen. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt sagte dazu gestern laut ABDA-Pressemitteilung: „Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und die Apotheken durch Pandemie-Maßnahmen ohnehin schon stark beansprucht werden, wird aber wohl nur eine begrenzte Zahl von Apotheken diese Dienstleistung kurzfristig anbieten.“ Er unterstrich, dass ein Test in der Apotheke nur möglich sei, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. „Patienten mit Symptomen müssen sich direkt an einen Arzt wenden.“
Die Umsetzung des Testangebots in Apotheken soll laut Schmidt überwiegend regional erfolgen: „Die meisten Fragen dürften auf Länderebene geklärt werden. Die apothekerlichen Bundesorganisationen werden den Prozess aber unterstützen.“
Und was ist mit der Meldepflicht?
Ob die Apotheken analog zur Ärzteschaft verpflichtet sind, die Testergebnisse den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden, wollte das Robert Koch-Institut kurzfristig auf telefonischem Weg nicht beantworten. Eine schriftliche Anfrage von DAZ.online läuft derzeit noch.
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