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Von Schulung bis Versicherungsschutz
Corona-Tests in der Apotheke: Was ist zu beachten?
Seit gestern ist es offiziell: Apotheken dürfen an symptomlosen Menschen Tests auf Antigene gegen SARS-CoV-2 anwenden. Doch Vorsicht: Bevor es mit den Testungen losgehen kann, sind einige Dinge zu beachten. DAZ.online fragte bei Rechtsanwalt Jascha Arif nach, der sich in der Vergangenheit bereits intensiv mit dem Thema Corona-Tests in Apotheken befasst hatte.
Bereits im November modifizierte der Deutsche Bundestag § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz. Demnach gilt seitdem der Arztvorbehalt des § 24 Satz 1 IfSG nicht mehr für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung zum Beispiel auf SARS-CoV-2 verwendet werden. Diese Neuregelung betrifft auch SARS-CoV-2-PoC-Antigentests. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertrat bereits seit Längerem die Rechtsauffassung, dass durch diese Reform auch Pharmazeuten berechtigt sind, Schnelltests durchzuführen.
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Die ABDA sah dies hingegen lange anders. Mit einer Pressemitteilung vom gestrigen Montag kommt nun die Wende: Die Bundesvereinigung verweist auf eine Absprache zwischen BMG und den zuständigen Landesministerien, wonach es den Apotheken nun ausdrücklich gestattet ist, Tests auf Antigene gegen das Coronavirus am Kunden anzuwenden. Das BMG bestätigte die Angaben gestern gegenüber DAZ.online.
BMG und ABDA sind jetzt auf einer Linie
Damit sind sich ABDA und Bundesgesundheitsministerium jetzt offenbar einig darüber, dass in Apotheken Point-of-Care-Testungen ohne weitere Rechtsänderung bei symptomfreien Personen erlaubt sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Testungen besteht laut ABDA nicht. Die Kosten für Antigentests kalkuliert demnach jede Apotheke eigenständig. Sie müssen vom Verbraucher getragen werden. Der Verkauf von Selbsttests an Laien ist der ABDA zufolge in Apotheken nach wie vor verboten. Diesen Punkt hatte zuletzt der Vorsitzende des Apothekerverbands Nordrhein, Thomas Preis, im Interview mit DAZ.online kritisiert.
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Wer genau darf nun also unter welchen Voraussetzungen testen? „Grundsätzlich kann jeder Apotheker die Tests durchführen, der dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung hat“, informiert Rechtsanwalt Jascha Arif. Er hatte sich bereits Mitte November anlässlich einer Live-Session von DAZ/DAZ.online mit dem Thema befasst.
Schulungen, Arbeitsschutz, Versicherung
Laut Arif muss gewährleistet sein, dass für diese Tätigkeitserweiterung auch Versicherungsschutz besteht. „Ohne Rücksprache mit dem Versicherer kann sich dieser auf Leistungsfreiheit nach § 26 VVG berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen Die bloße Anzeige beim Versicherer reicht nicht aus“, betont der Experte. Es sollte vielmehr eine „valide formulierte Deckungszusage eingeholt werden, wobei apothekenfreundliche Gesellschaften hier, nach ersten Erfahrungen, keine Schwierigkeiten bereiten“.
Des Weiteren sollte vorab eine Schulung/Einweisung zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung erfolgen. In Nordrhein beispielsweise bietet der Medizinische Dienst der Krankenkassen solche Schulungen an. Schließlich empfiehlt es sich Arif zufolge, die Aufnahme der Tätigkeit im Vorwege bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Corona-Tests: kein Fall für jede Apotheke
Einige Regelungen könnten sich im Detail jedoch regional unterscheiden. Zudem wird ein Testangebot aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für alle Apotheken infrage kommen. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt sagte dazu gestern laut ABDA-Pressemitteilung: „Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und die Apotheken durch Pandemie-Maßnahmen ohnehin schon stark beansprucht werden, wird aber wohl nur eine begrenzte Zahl von Apotheken diese Dienstleistung kurzfristig anbieten.“ Er unterstrich, dass ein Test in der Apotheke nur möglich sei, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. „Patienten mit Symptomen müssen sich direkt an einen Arzt wenden.“
Die Umsetzung des Testangebots in Apotheken soll laut Schmidt überwiegend regional erfolgen: „Die meisten Fragen dürften auf Länderebene geklärt werden. Die apothekerlichen Bundesorganisationen werden den Prozess aber unterstützen.“
Und was ist mit der Meldepflicht?
Ob die Apotheken analog zur Ärzteschaft verpflichtet sind, die Testergebnisse den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden, wollte das Robert Koch-Institut kurzfristig auf telefonischem Weg nicht beantworten. Eine schriftliche Anfrage von DAZ.online läuft derzeit noch.
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