Informationsschreiben für Grundsicherungsempfänger

Geänderte Maskenverordnung: So rechnen die Apotheken ab

Berlin - 11.02.2021, 15:00 Uhr

Für Voucher eins, Voucher zwei und Informationsschreiben der Kassen soll es drei verschiedene Sonder-PZN geben. (Quelle: ABDA)

Für Voucher eins, Voucher zwei und Informationsschreiben der Kassen soll es drei verschiedene Sonder-PZN geben. (Quelle: ABDA)


Anfang Februar wurde bekannt, dass auch Empfänger:innen der Grundsicherung einen Anspruch auf Schutzmasken aus den Apotheken erhalten. Seit 6. Februar ist eine entsprechende Anpassung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in Kraft. Fragen ergaben sich insbesondere in Zusammenhang mit der Abrechnung. DAZ.online liegt dazu jetzt ein Leitfaden der ABDA vor.

Neben Risikopatient:innen und Senior:innen bekommen bald auch Empfänger:innnen der Grundsicherung FFP2-Masken oder Masken in vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Statt der Voucher, die weiterhin den ersten beiden Gruppen vorbehalten sind, sollen Letztere Informationsschreiben ihrer Krankenkassen erhalten. Diese sind zusammen mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzulegen. Die Anspruchsberechtigten erhalten daraufhin einmalig zehn Schutzmasken. Auf Vorlage der Voucher gibt es dagegen zweimal sechs Masken.

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Bald gibt es nur noch 3,90 brutto pro Maske

Viele Apotheker:innen fragen sich, wie die Abrechnung ablaufen soll – denn abgesehen davon, dass nun verschiedene Berechtigungsnachweise im Umlauf sind, ergeben sich aus der Verordnungsänderung auch für die Abrechnung einige Schwierigkeiten. So erhalten die Betriebe zunächst weiterhin 6 Euro brutto je Maske, wenn sie Voucher eins beliefern, aber nur noch 3,90 brutto, wenn ihnen Voucher zwei vorliegt. Für Arbeitslosengeld-II-Bezieher:innen ist von vornherein nur ein Erstattungspreis von 3,90 Euro brutto vorgesehen. Daraus ergibt sich:

•       Berechtigungsschein 1 = 36 Euro je Set

•       Berechtigungsschein 2 = 23,40 Euro je Set

•       Informationsschreiben ALG II = 39 Euro je Set

Zwischen verschiedenen Berechtigungsnachweisen und Preisen zu differenzieren, ist beim bisherigen Abrechnungsprocedere nicht möglich. Zudem sollen die Voucher monatlich, die Informationsschreiben jedoch gemäß Verordnung einmalig abgerechnet werden. Nötig wurde daher auch hier eine Nachbesserung. Die ABDA hat die Details zum Abrechnungsverfahren mit den Apothekensoftwarehäusern, den Apothekenrechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgestimmt. Über den Ablauf informiert die ABDA jetzt in einem Leitfaden, der DAZ.online vorliegt.*

Drei verschiedene Sonder-PZN

Darin schreibt die Standesvertretung: „Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine 1 und 2 und der Informationsschreiben ALG II erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2).“ Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind demnach unterschiedliche SonderPZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen SonderPZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen separate Sammelbelege zu erstellen.“

•       06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)

•       06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)

•       06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)

Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.

Die Sammelbelege für die Informationsschreiben ALG II dürfen von der Apotheke nur einmalig gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.

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* Hinweis: An dieser Stelle hatte DAZ.online ursprünglich den Leitfaden der ABDA hinterlegt. Diesen mussten wir leider entfernen, da uns die ABDA mit Verweis auf das Urheberrecht das Bereitstellen dieser Information untersagt hat.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

ffp2 Masken

von Gabriele kuper am 13.02.2021 um 11:46 Uhr

Meine Mutter hat die Masken auch bekommen und ist kein risikopatient,ansonsten werde ich mich am Montag mit meinem Betreuer zusammensetzen und darüber reden das ich auch welche bekomme. Lieben Gruß Gabriele kuper

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Gendersprache

von Peter Alfred am 13.02.2021 um 7:28 Uhr

Hört auf mit dieser Gendersprache, das ist ja unerträglich mit euren :innen! Schreibt wieder wie es sich gehört und hört auf mit diesem Genderblösinn! Vielen Dank!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

ffp2 Masken

von Kuper Gabriele am 13.02.2021 um 1:27 Uhr

Ich bin 53 Jahre alt und habe Epilepsie, und bekomme auch keine Grundsicherung. Mein Mann hat die masken auch bekommen und warum ich nicht

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AW: ffp2 Masken

von Thomson am 13.02.2021 um 6:04 Uhr

Weil sie keine Risikopatientin sind und mit ihrem Gehalt sich selbst welche besorgen können.

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