AGB für die Rezeptabrechnung

Neue Klausel bei Noventi soll Klarheit schaffen

Süsel - 19.02.2021, 09:15 Uhr

Noventi kündigt eine Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. (Foto: Schelbert)

Noventi kündigt eine Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. (Foto: Schelbert)


Forderungsabtretungen im Visier

Seit der Insolvenz des Rechenzentrums AvP wird immer wieder diskutiert, welche Vertragsbedingungen der Rechenzentren die Abrechnungsgelder im schlimmsten Fall einer Insolvenz des Rechenzentrums schützen, damit diese nicht in die Insolvenzmasse fließen. Eine wesentliche Rolle dabei spielen Forderungsabtretungen, weil das Rechenzentrum damit Eigentümer der Forderungen gegen die Krankenkassen wird. Die Forderungsabtretung, die AvP in vielen Verträgen vereinbart hatte, gilt als einer der Gründe, weshalb die meisten AvP-Kund:innen keine Aussonderungsrechte an den bei AvP vorhandenen Mitteln erhalten haben. Ein weiterer wesentlicher Grund ist, dass der Insolvenzverwalter dort keine Treuhandkonten vorgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hatten mehrere andere Rechenzentren in den vorigen Monaten darauf verwiesen, dass in ihren Verträgen keine Forderungsabtretungen vorgesehen sind. Doch Noventi arbeitet mit Forderungsabtretungen und hatte insbesondere Treuhandkonten als Sicherheitsmaßnahme betont.

Inspiration durch das AvP-Insolvenzverfahren

Nun geht Noventi in die Offensive und schärft seine Vertragsbedingungen nach. Die neue Formulierung und der Zeitpunkt der Änderung dürften keine Zufälle sein. Vielmehr erscheint naheliegend, dass Noventi von den jüngeren Entwicklungen im AvP-Insolvenzverfahren inspiriert wurde. Denn Anfang Januar hatte AvP-Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos für viele überraschend Aussonderungsrechte für eine bestimmte Fallkonstellation anerkannt, obwohl er sich zuvor eher skeptisch zu Aussonderungsrechten geäußert hatte.

Hoos hatte Aussonderungsrechte für noch nicht von den Kostenträgern bezahlte Forderungen solcher Apotheken gewährt, die mit AvP eine bestimmte Zusatzvereinbarung getroffen hatten. In dieser Zusatzvereinbarung war eine bedingte Abtretung festgelegt worden, die erst im Gegenzug zur Zahlung durch die Krankenkasse wirksam wird. Eine solche bedingte Abtretung, die erst im Gegenzug zur Zahlung wirksam wird, soll nun auch bei Noventi ausdrücklich vorgesehen werden. Der Marktführer könnte künftig darauf verweisen, dass eine solche Klausel sich sogar im problematischen Fall von AvP als immerhin teilweise wirksamer Schutz für die Apotheker:innen erwiesen hat, soweit dies die noch ausstehenden Zahlungen betrifft.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.