Kassen-Anschreiben für ALG-II-Empfänger

Reminder: Masken-Informationsschreiben für Februar abrechnen

Berlin - 26.02.2021, 15:15 Uhr

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)


Nicht vergessen: Die Apotheken müssen auch die Masken-Informationsschreiben der Krankenkassen an Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II, die sie im Februar beliefert haben, zum Monatsende abrechnen. Zudem verliert am Wochenende der „Berechtigungsschein 1“ für Senior:innen und Risikopatient:innen seine Gültigkeit.

Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Mitte Dezember den Weg geebnet für die Ausgabe von FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Seit 6. Januar sind die Berechtigungsscheine für Senior:innen und Risikopatient:innen im Umlauf. Per Änderungsverordnung räumte Spahn gemeinsam mit Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kürzlich auch Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Masken ein. Sie bekommen jedoch lediglich ein Anschreiben von ihrer Krankenkasse, für das sie in den Apotheken wiederum zehn Gratis-Masken erhalten. Anders als die Risikogruppen müssen sie keine Eigenbeteiligung leisten.

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Dank der völlig unterschiedlichen Systematiken der Vorgänge muss das Apothekenpersonal derzeit bei der Ausgabe der Masken gut aufpassen: Wem stehen wie viele Masken zu? Wird eine Eigenbeteiligung fällig? Und welchen Preis können sie je Maske aufrufen? Ab Montag gilt es, bei den Berechtigungsscheinen umso genauer hinzusehen: Voucher Nummer eins ist lediglich bis zum 28. Februar, also bis Sonntag, gültig. Wie die ABDA auf Anfrage von DAZ.online bestätigte, dürfen somit Berechtigungsscheine der ersten Tranche ab dem kommenden Montag nicht mehr beliefert werden.

Auch Inhaber:innen sollten zum Monatswechsel aufmerksam sein: Denn obwohl Spahn in der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung festgeschrieben hat, dass die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nur einmalig abzurechnen sind, müssen die Apotheken bereits mit der Februar-Abrechnung einen entsprechenden NNF-Beleg bei ihren Rechenzentren einreichen. Darauf weist auch die ABDA in ihrem Leitfaden hin. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können. Gültig sind die Informationsschreiben noch bis Samstag, den 6. März.

Unterschiedliche Sonder-PZN beachten

Zur Erinnerung: Für die Berechtigungsscheine eins und zwei sowie die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger:innen erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2). Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind nach Angaben der ABDA unterschiedliche Sonder-PZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen Sonder-PZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen, separate Sammelbelege zu erstellen“, betont die Standesvertretung in ihrem Leitfaden.

Diese Sonder-PZN sind für die Abrechnung vorgesehen:

06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)

06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)

06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)

Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Kopfschütteln

von Karl Friedrich Müller am 26.02.2021 um 17:08 Uhr

bin mal gespannt, wieviele ab Montag kommen, weil die AOK die Scheine zu spät verschickt hat. Ich hab keine Lust, den Blitzableiter zu spielen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Kopfschütteln

von Jürgen Weinberg am 26.02.2021 um 18:53 Uhr

So isses nun mal: Apotheker sind in Deutschland die Trottel der Nation und Spahn hält uns sowieso für ein überflüssiges Auslaufmodell an dem er seine vermeintliche Macht auskosten kann. Aber wir sind selber schuld. Wir waren über die Jahre immer viel zu brav.

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