Diese Sonder-PZN sind für die Abrechnung vorgesehen:
06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)
06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)
06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)
Zur Erinnerung: Für die Berechtigungsscheine eins und zwei sowie die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger:innen erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2). Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind nach Angaben der ABDA unterschiedliche Sonder-PZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen Sonder-PZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen, separate Sammelbelege zu erstellen“, betont die Standesvertretung in ihrem Leitfaden.
06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)
06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)
06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)
Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.
2 Kommentare
Kopfschütteln
von Karl Friedrich Müller am 26.02.2021 um 17:08 Uhr
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AW: Kopfschütteln
von Jürgen Weinberg am 26.02.2021 um 18:53 Uhr
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