Kassen-Anschreiben für ALG-II-Empfänger

Reminder: Masken-Informationsschreiben für Februar abrechnen

Berlin - 26.02.2021, 15:15 Uhr

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)


Unterschiedliche Sonder-PZN beachten

Zur Erinnerung: Für die Berechtigungsscheine eins und zwei sowie die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger:innen erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2). Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind nach Angaben der ABDA unterschiedliche Sonder-PZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen Sonder-PZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen, separate Sammelbelege zu erstellen“, betont die Standesvertretung in ihrem Leitfaden.

Diese Sonder-PZN sind für die Abrechnung vorgesehen:

06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)

06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)

06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)

Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Informationsschreiben für Grundsicherungsempfänger

Geänderte Maskenverordnung: So rechnen die Apotheken ab

ABDA informiert in einem Leitfaden über Sammelbelege und SonderPZN

So werden die Masken abgerechnet

Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Das gilt künftig für die Ausgabe der Schutzmasken

ALG-II-Empfänger erhalten Masken durch Vorlage von Informationsschreiben statt Voucher

So gelingt die FFP2-Maskenabrechnung

ABDA gibt Handlungsempfehlung für die Abgabe ab 1. Januar 2021

Hinweise zur Abgabe und Abrechnung von Schutzmasken

FFP2-SCHUTZMASKEN FÜR ARBEITSLOSENGELD-II-BEZIEHER

Gefälschte Anschreiben nur begrenzt überprüfbar

2 Kommentare

Kopfschütteln

von Karl Friedrich Müller am 26.02.2021 um 17:08 Uhr

bin mal gespannt, wieviele ab Montag kommen, weil die AOK die Scheine zu spät verschickt hat. Ich hab keine Lust, den Blitzableiter zu spielen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Kopfschütteln

von Jürgen Weinberg am 26.02.2021 um 18:53 Uhr

So isses nun mal: Apotheker sind in Deutschland die Trottel der Nation und Spahn hält uns sowieso für ein überflüssiges Auslaufmodell an dem er seine vermeintliche Macht auskosten kann. Aber wir sind selber schuld. Wir waren über die Jahre immer viel zu brav.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.