Beauftragung für Corona-Tests in Apotheken

Landesapothekerverband Niedersachsen bietet Rahmenvertrag über Antigen-Schnelltests

Hannover - 08.03.2021, 13:45 Uhr

Für die Abrechnung der Schnelltests müssen sich teilnehmende Apotheken bei der KVN mit einem Formular akkreditieren. (Foto: IMAGO / photothek)

Für die Abrechnung der Schnelltests müssen sich teilnehmende Apotheken bei der KVN mit einem Formular akkreditieren. (Foto: IMAGO / photothek)


In Niedersachsen können sich Mitgliedsapotheken des Landesapothekerverbandes durch den Beitritt zu einem Rahmenvertrag für Antigen-Schnelltests beauftragen lassen. Dies ermöglicht ein Vertrag mit dem Land. Damit erübrigen sich Einzelvereinbarungen mit den Kreisen.

Wer soll die versprochenen bis zu einmal wöchentlichen Antigen-Schnelltest durchführen? Eine formale Hürde für testwillige Apotheken ist die Beauftragung durch die jeweils zuständige Kommune oder den Kreis. Zumeist muss jede Apotheke einen Beauftragungsvertrag schließen. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg. Dort hatte der Sozialminister die Apotheken schon im Januar mit den Tests für bestimmte Personengruppen beauftragt. Damit wurden alle testbereiten Apotheken im Land adressiert.

Rahmenvertrag auf Landesebene

Einen ähnlichen Weg, der ebenfalls eine formale Erleichterung für die Apotheken bietet, geht nun Niedersachsen. Der Landesapothekerverband (LAV) hat mit dem Land Niedersachsen einen Rahmenvertrag geschlossen, dem alle Mitgliedsapotheken im Land beitreten können, sofern sie PoC-Antigentests anbieten möchten. 

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Der Vertrag trat am vergangenen Freitag in Kraft. Mit dem Zugang der Beitrittserklärung beim Verband gelten die Apotheken als vom Land beauftragt. Sie müssen dann keinen individuellen Vertrag mehr schließen, aber eine Kopie der Beitrittserklärung an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt senden. In Niedersachsen sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte für solche Tests zuständig, aber während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann aufgrund des Landesrechts das zuständige Fachministerium Aufgaben wahrnehmen, die über das Gebiet eines Kreises hinausreichen. Der nun geschlossene Vertrag betrifft alle Kreise und kreisfreien Städte des Landes und soll diese entlasten. Die Kreise und kreisfreie Städte in Niedersachsen können ihrerseits dem Vertrag beitreten.

Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigung

Durch den Beitritt zum Vertrag werden die Apotheken zu beauftragten Dritten. Das Land verpflichtet die Apotheken jedoch nicht zu Tests, sondern berechtigt sie nur. Der Vertrag umfasst nur Leistungen im Rahmen der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die Tests werden über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) abgerechnet. Bezüglich der Bezahlung nennt der Rahmenvertrag keinen Betrag, sondern verweist auf die Coronavirus-Testverordnung. Diese sieht in der neuesten Fassung maximal 6 Euro Sachkosten und 12 Euro Honorar für die Testdurchführung vor.

Pflichten der Apotheken

Für die Abrechnung muss sich die teilnehmende Apotheke bei der KVN mit einem Formular akkreditieren. Der LAV Niedersachsen weist darauf hin, dass die teilnehmenden Apotheken alle Anforderungen für Testleistungen einhalten und die Einhaltung eigenverantwortlich prüfen müssten. Sie sollten Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung halten und der Aufsichtsbehörde ihre Tätigkeit melden. Vor der Durchführung der Tests müssen die Apotheken jeweils eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung von den zu testenden Personen einholen. Die Datengrundlagen für die Abrechnung müssen für die Dauer des Rahmenvertrags, höchstens jedoch bis Ende 2022, aufbewahrt werden. Positive Tests müssen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Der Rahmenvertrag tritt außer Kraft, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Coronavirus-Testverordnung nicht mehr gelten, spätestens jedoch Ende 2022. Wie viele Apotheken nun Tests anbieten werden, bleibt abzuwarten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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