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Beauftragung für Corona-Tests in Apotheken
Landesapothekerverband Niedersachsen bietet Rahmenvertrag über Antigen-Schnelltests
Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigung
Durch den Beitritt zum Vertrag werden die Apotheken zu beauftragten Dritten. Das Land verpflichtet die Apotheken jedoch nicht zu Tests, sondern berechtigt sie nur. Der Vertrag umfasst nur Leistungen im Rahmen der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die Tests werden über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) abgerechnet. Bezüglich der Bezahlung nennt der Rahmenvertrag keinen Betrag, sondern verweist auf die Coronavirus-Testverordnung. Diese sieht in der neuesten Fassung maximal 6 Euro Sachkosten und 12 Euro Honorar für die Testdurchführung vor.
Pflichten der Apotheken
Für die Abrechnung muss sich die teilnehmende Apotheke bei der KVN mit einem Formular akkreditieren. Der LAV Niedersachsen weist darauf hin, dass die teilnehmenden Apotheken alle Anforderungen für Testleistungen einhalten und die Einhaltung eigenverantwortlich prüfen müssten. Sie sollten Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung halten und der Aufsichtsbehörde ihre Tätigkeit melden. Vor der Durchführung der Tests müssen die Apotheken jeweils eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung von den zu testenden Personen einholen. Die Datengrundlagen für die Abrechnung müssen für die Dauer des Rahmenvertrags, höchstens jedoch bis Ende 2022, aufbewahrt werden. Positive Tests müssen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Der Rahmenvertrag tritt außer Kraft, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Coronavirus-Testverordnung nicht mehr gelten, spätestens jedoch Ende 2022. Wie viele Apotheken nun Tests anbieten werden, bleibt abzuwarten.
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