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Coronavirus-Testverordnung
Auch in Hessen darf außerhalb der Betriebsräume getestet werden
Auch in Hessen haben sich Apotheken und Landesregierung auf Erleichterungen bei der Durchführung von Schnelltests nach der Coronavirus-Testverordnung geeinigt. Wie die Apothekerkammer Hessen gestern mitteilte, sind Apothekeninhaber:innen bei der Durchführung der Tests nicht auf ihre eigenen Betriebsräume beschränkt.
Die geänderte und um „Bürgertestungen“ erweiterte Coronavirus-Testverordnung ist diese Woche in Kraft getreten. Wie schon zuvor sieht sie die Möglichkeit vor, dass Apotheken durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erbringung dieser Testungen berechtigt werden. Doch mit dem Versprechen der Bürgertests ist es nun nötig, das Netz der Schnelltestanbieter auszuweiten.
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„Wir haben unmittelbar nach der öffentlichen Absichtserklärung in der letzten Woche reagiert und alle Beteiligten an einen virtuellen Tisch geholt“, erklärte der hessische Gesundheitsminister Kai Klose (Grüne) bereits am vergangenen Dienstag. Ausdrücklich bedankte er sich für die große Bereitschaft der Kreise und kreisfreien Städte, der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Landesapothekerkammer, diese Aufgabe gemeinsam zu schultern.
Das Land stellt nun den Kommunen eine Muster-Allgemeinverfügung bereit, die sie nutzen können, um Dritte – z. B. Apotheken – mit der Durchführung der Tests zu beauftragen. „Da der öffentliche Gesundheitsdienst in Hessen komplett kommunalisiert ist, können nur die Gesundheitsämter solche Beauftragungen veranlassen. Mit der Muster-Allgemeinverfügung entlasten wir die Kommunen davon, jeweils eigene Dokumente formulieren zu müssen“, so Minister Klose. Die Hoffnung ist groß, dass nun die Zahl der professionellen Teststellen wächst. Das Ministerium kündigte an, auf seiner Website zeitnah eine Übersicht über die Teststellen einzustellen.
Kammer und Land stellen Informationen bereit
Die Landesapothekerkammer teilte indessen den hessischen Apothekeninhaber:innen mit, dass es ihr in Verhandlungen mit dem Land gelungen sei, sicherzustellen, dass sie diese Tests nicht in den Betriebsräumen der Apotheke durchführen müssten. „Für die Durchführung dieser Tests, ebenso wie für die Durchführung in Pflegeeinrichtungen, sind Sie damit nicht auf die Apothekenräume beschränkt“, heißt es in einem Schreiben.
Wer nun Schnelltests nach der Coronavirus-Testverordnung anbieten will, muss seine Bereitschaft zunächst per E-Mail dem örtlichen Gesundheitsamt mitteilen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Auf der Homepage der Landesapothekerkammer findet sich hierzu ein Merkblatt.
Auf der Webseite finden sich überdies weitere Informationen rund um die Coronavirus-Testverordnung, die das Hessische Sozialministerium bereitgestellt hat. Beispielsweise zu den Meldepflichten.
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