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OLG Rostock zur erlaubnisfreien Rezeptsammlung von Versandapotheken
Rezeptbriefkästen können überall stehen
Wo die Sammelbox steht, ist ohne Bedeutung
Weiterhin hatte das Landgericht – dem sich das Oberlandesgericht vorbehaltlos anschließt – ausgeführt, dass im Rahmen des zulässigen Versandhandels das Einsammeln von Rezepten nicht nur zulässig sei, wenn die Sammelboxen in einem Gewerbebetrieb stehen. Eine derartige Einschränkung lasse sich aus keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Es gehe hier nur um die Art, wie die ärztlichen Verordnungen an die Versandapotheke übermittelt werden. „Ob die Sammelbox in einer bestimmten Räumlichkeit aufgestellt wird oder an einer frei zugänglichen Stelle außerhalb eines Gebäudes ist insoweit ohne Bedeutung“. Zwar hätten sich die Sammelkästen in anderen gerichtlich entschiedenen Fällen in einem Gewerbebetrieb befunden – vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es einmal um Pickup-Stellen in einer Drogerie, einmal um eine Sammelbox im Supermarkt. Für das Oberlandesgericht ist aber klar: Dieser Umstand war für die Entscheidungen nicht ausschlaggebend oder auch nur von Bedeutung. Dass es auf den Ort der Aufstellung nicht ankomme, zeige sich schon daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in der jüngeren Entscheidung eine ausdrückliche Parallele zum bürgerlich-rechtlichen Versandhandelsbegriff beziehungsweise den in § 312c Abs. 2 BGB aufgezählten Fernkommunikationsmittel zieht. „Danach käme es nicht einmal darauf an, ob überhaupt – irgendwo – ein Sammelkasten aufgestellt wird, weil die Bestellung jedenfalls im Ausgangspunkt – vorbehaltlich der aus der Verschreibungspflichtigkeit resultierenden Notwendigkeit zur Rezeptvorlage – auch telefonisch oder elektronisch erfolgen könnte“.
Zwar liege im konkreten Fall ein Lebenssachverhalt vor, der für sich betrachtet dem Betriebsablauf entspricht, den Betreiber einer Rezeptsammelstelle im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO einzuhalten haben (Rezeptannahme über einen Sammelkasten außerhalb eines „Gewerbebetriebs“, Leerung des Kastens durch eigene Mitarbeiter und anschließende Arzneiauslieferung durch eigenes Personal ohne Einschaltung eines externen Logistikdienstleisters ). Doch allein dies lasse nicht den Schluss zu, es bedürfe der Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO. Dies stelle „Tatbestand und Rechtsfolge auf den Kopf“.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Raum.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 1. März 2021, Az.: 2 W 3/21
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Schildartisten
von Dennis A. Effertz am 29.03.2021 um 12:57 Uhr
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