Reaktion auf AvP-Insolvenz

Bundesregierung will Pflicht zu Treuhandkonten bei Rezeptabrechnung

Süsel - 19.03.2021, 17:50 Uhr

Bei der Rezeptabrechnung sind Apotheken auf ihre Rechenzentren angewiesen. Mit einer Treuhandkonten-Pflicht will die Große Koalition nun offenbar verhindern, dass sich ein Skandal wie bei der Insolvenz von AvP wiederholen kann. Doch wie tragfähig ist diese Lösung? (Foto: Schelbert)

Bei der Rezeptabrechnung sind Apotheken auf ihre Rechenzentren angewiesen. Mit einer Treuhandkonten-Pflicht will die Große Koalition nun offenbar verhindern, dass sich ein Skandal wie bei der Insolvenz von AvP wiederholen kann. Doch wie tragfähig ist diese Lösung? (Foto: Schelbert)


Im Rahmen eines Referentenentwurfs für ein neues Gesetz plant die Bundesregierung, die Apothekenrechenzentren zu verpflichten, Abrechnungsgelder auf Treuhandkonten zu verwalten. Damit reagiert die Politik auf die AvP-Insolvenz. Allerdings zeigt die jüngste Entwicklung im Fall AvP, dass die Trennung der Vermögenssphären von Abrechnungsgeld und Mitteln des Rechenzentrums allein nicht ausreicht, um die Apotheker zu schützen.

Die AvP-Insolvenz hat nicht nur die Apotheker aufgeschreckt, sondern auch die Politik. Das Thema war Gegenstand von Ausschusssitzungen, und verschiedene Politiker haben ihre Betroffenheit bekundet. Dabei müssen zwei Bereiche politischer Reaktionen unterschieden werden: die Hilfe für die betroffenen Apotheken und die Vorsorge, um die Wiederholung solcher Fälle zu verhindern. Die Hilfe der Politik hat sich bisher im Hinweis auf KfW-Kredite erschöpft, die allerdings schon unabhängig von der AvP-Insolvenz aufgrund der Corona-Pandemie aufgelegt worden waren. Doch was die Vorsorge für die Zukunft angeht, kommt nun Bewegung in das Thema.

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In einem jetzt vorliegenden – noch nicht mit den Ressorts abgestimmten – Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für das Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist eine Änderung in § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorgesehen. Der Satz lautet bisher „Die Apotheken (…) können (…) Rechenzentren in Anspruch nehmen.“ Dort soll nach dem neuesten Entwurf künftig folgender Halbsatz angefügt werden: „die vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen haben“. In der Begründung wird dazu erklärt, dass die Rechenzentren verpflichtet werden, die betreffenden Gelder auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen, damit die Leistungserbringer „insolvenzfest“ die von den Kostenträgern gezahlten Vergütungen erhalten.

Neue Position der Bundesregierung

Dieses Vorhaben kann durchaus als Sinneswandel der Regierung betrachtet werden. Denn noch im Dezember 2020 hatte die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag darauf hingewiesen, dass für Factoring-Institute keine Treuhandkonten vorgeschrieben seien. Von einer geplanten Gesetzesänderung war damals noch keine Rede.

Hoos: Aussonderungsrecht scheitert an Vollabtretung der Forderungen an AvP

Doch stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Abrechnung über Treuhandkonten ein Problem wie bei der AvP-Insolvenz verhindern könnte. Diese Hoffnung stützt sich auf die Erkenntnis, dass bei AvP Abrechnungsgelder und eigene Gelder des Unternehmens offenbar vermischt wurden. AvP-Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos hatte bereits kurz nach Übernahme seiner Aufgabe berichtet, dass er bei AvP keine Treuhandkonten vorgefunden habe. Daraufhin können die Gelder nicht sicher voneinander getrennt werden.

Hoos hatte außerdem erklärt, dass er für die noch zu erwartenden Zahlungen von Krankenkassen neue, von den übrigen Vermögenswerten getrennte Konten eingerichtet habe. Vor diesem Hintergrund hat DAZ.online in dieser Woche bei Hoos nachgefragt, ob er den Apotheken daraufhin Aussonderungsrechte für die nach Beginn des Insolvenzverfahrens eingehenden Abrechnungsgelder gewähren könne. Doch Hoos erklärte daraufhin gegenüber DAZ.online, ein Aussonderungsrecht scheitere zunächst an der nach seiner Bewertung erfolgten Vollabtretung der Forderungen an AvP. Im Vergleich der später eingegangenen oder eingehenden Gelder zu den bereits vorgefundenen Geldern entfalle nur das eine Argument hinsichtlich der Zuordnungsmöglichkeit.

Aussonderungsrechte für das Gros der betroffenen Apotheken gewährt Hoos bekanntermaßen weiterhin nicht. Vielmehr hatte der Insolvenzverwalter im Januar Aussonderungsrechte für diejenigen Fälle gewährt, bei denen noch Geld von Krankenkassen eingeht und bei denen eine bedingte Forderungsabtretung vereinbart war, die erst mit der Zahlung wirksam wird. Demnach reicht im Fall AvP die Verwaltung des Abrechnungsgeldes auf zuordnungsfähigen Konten nicht aus, um klare Ansprüche für die Apotheker zu schaffen. Damit die Apotheker (zumindest theoretisch) an das Abrechnungsgeld gelangen können, darf außerdem noch keine Forderungsabtretung wirksam geworden sein.

Erster Schritt, aber nicht genug

Die jüngste Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Rezeptabrechnung ist damit offenbar ein guter und wichtiger Schritt zu mehr Sicherheit für die Apotheker. Doch im Fall AvP hätte eine solche Regelung allein noch nicht ausgereicht, damit die Apotheker an ihr Geld kommen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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