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Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Umsatzsteuer auf Apothekerleistungen bei Grippeimpfungen und beim Sichtbezug entfällt
Späte Entscheidung zu Grippeimpfungen
Damit werden Apotheken also auf das Honorar für Grippeimpfungen künftig keine Umsatzsteuer mehr erheben. Für die Apotheker kommt die Neuerung recht spät. Denn das „krumme“ Honorar von 12,61 Euro gemäß den Vereinbarungen zu den bereits vereinbarten Modellprojekten ist wohl von der Idee geprägt, dass die Krankenkassen bereit sind, 15 Euro brutto zu zahlen. Das ergibt bisher 12,61 Euro plus Umsatzsteuer. Diese 12,61 Euro wurden vertraglich festgeschrieben. Nun muss sich zeigen, ob die Verträge an die veränderte umsatzsteuerliche Situation angepasst werden können. Außerdem bleibt aus Apothekersicht zu hoffen, dass bei künftigen Modellprojekten die bisherige Bruttozahlung als Orientierungsgröße verwendet wird.
Wie werden die Apotheker für Sichtbezug honoriert?
Auch der zweite Fall im Schreiben des Bundesfinanzministeriums wirft einige Fragen auf. Es geht um das Honorar, das Apotheker im Rahmen der Substitutionstherapie beim Sichtbezug in der Apotheke erhalten. Doch welches Honorar ist das? In Baden-Württemberg besteht ein regionaler Versorgungsvertrag mit den Primär- und Ersatzkassen, die die Apotheker für diese Leistung honorieren. Bei diesem Honorar wird bisher Umsatzsteuer fällig, künftig jedoch nicht mehr. Anderswo wird gestritten, ob die Ärzte im Rahmen des verpflichtenden Vertrags über die Delegation der ärztlichen Leistungen für eine Honorierung zuständig wären. Möglicherweise bringt die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nun erneut Bewegung in die festgefahrene Frage, wie die Apotheker für ihre Leistung beim Sichtbezug überhaupt honoriert werden. Die Betäubungsmittelgebühr gemäß § 7 Arzneimittelpreisverordnung dürfte das Bundesfinanzministerium wohl kaum im Blick gehabt haben, denn auf diese Regelung wird nicht verwiesen und sie bezieht sich zudem auch auf viele andere Fälle.
Bewegung in der Umsatzsteuerfrage
Trotz mancher offener Detailfragen kann das Schreiben des Bundesfinanzministeriums als ein wichtiger Schritt betrachtet werden. Denn die Honorierung von Dienstleistungen treibt die Apotheker schon lange um, und nun ist Bewegung in das Thema gekommen. In ihren Stellungnahmen auf Entwürfe zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz hatte die ABDA mehrfach gefordert, die neuen honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer freizustellen. Doch im Gesetz gibt es dazu bisher keine Regelung. Hier ist dringend Klarheit für die laufenden Verhandlungen nötig. Denn obwohl die neue Honorierung erst zum 15. Dezember 2021 in Kraft tritt, werden die Abläufe wohl derzeit ausgehandelt.
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Noch mehr drängt die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen in Apotheken bei Corona-Tests. Nach den jüngsten Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium ist das vorgesehene Dienstleistungshonorar von 12 Euro als Bruttobetrag zu verstehen. Vor dem Hintergrund des jüngsten Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium stellt sich die Frage, warum verschiedene Dienstleistungen in Apotheken umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Hier besteht offenbar Handlungsbedarf. Doch für den Moment bleibt festzuhalten, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums sich ausdrücklich nur auf Grippeschutzimpfungen und den Sichtbezug bei der Substitutionstherapie bezieht. Die diesbezüglichen Honorare unterliegen nun nicht mehr der Umsatzsteuer.
1 Kommentar
Klarheit in Bezug auf den Sichtbezug
von Dennis A. Effertz am 22.03.2021 um 11:11 Uhr
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