Coronaimpfungen bei Hausärzten

BMG schlägt Vergütungsrahmen für Großhandel und Apotheken vor

Remagen - 22.03.2021, 18:05 Uhr

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten. (Foto: IMAGO / Joerg Boethling)

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten. (Foto: IMAGO / Joerg Boethling)


„Turbo-Gesundheitsminister“ Jens Spahn schafft es offenbar immer wieder, bei seinen Rechtsetzungsverfahren noch einen Zahn zuzulegen. Erst am 10. März war die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekannt gemacht worden. Nun wird diese schon wieder angepasst. Der Hauptgrund dafür sind die Ergebnisse des Impfgipfels von Bund und Ländern vom letzten Freitag.

Bund und Länder haben sich beim Impfgipfel am vergangenen Freitagnachmittag darauf geeinigt, dass bald auch die Hausärzt:innen in Deutschland gegen COVID-19 impfen können sollen, wenn auch zunächst nur in sehr eingeschränktem Umfang. Fach- und Betriebsärzt:innen sollen erst bei steigenden Impfstoffmengen in die erweiterte Impfstrategie einbezogen werden. Die Belieferung der Praxen der niedergelassenen Ärzt:innen soll also wie bei anderen Schutzimpfungen über die Apotheken erfolgen. Diese werden wiederum über die etablierten Strukturen des pharmazeutischen Großhandels beliefert, der die Impfstoffe seinerseits direkt aus dem Zentrallager des Bundes oder vom Hersteller bekommt. Für beide entsteht durch die Belieferung und Abgabe der COVID-19-Impfstoffe Erfüllungsaufwand, der mit neuen Vergütungsregelungen abgegolten werden soll.

Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Referentenentwurf einer revidierten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) (Bearbeitungsstand: 19.03.2021) vorgelegt. Neben der stärkeren Einbeziehung der Arztpraxen und perspektivisch auch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfstrategie berücksichtigt dieser auch die Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen, die unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und die Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung.

In dem Entwurf wird die Nennung der Leistungserbringung für die Corona-Impfungen in § 6 der Verordnung gestrafft. Hiernach sollen die Impfleistungen erbracht werden:

  1. durch Impfzentren, einschließlich der bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen und beauftragten Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin und Ärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte) die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,
  2. durch Arztpraxen,
  3. durch Betriebsärzt:innen, sofern ihre Belieferung mit Impfstoff vom Land freigegeben ist.

Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als (nach Satz 1 Nummer 1) beauftragt, sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Arztpraxen und Betriebsärzte nach den Nummern 2 und 3 erhalten die Impfstoffe über Apotheken.

Fixe Vergütung für Großhandel und Apotheken – Höhe noch offen

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten, wobei zwischen kühlpflichtigen und ultra- oder tiefkühlpflichtigen Durchstechflaschen differenziert wird. Für die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken soll der Großhandel zusätzlich eine fixe Vergütung bekommen.

Analog dazu gestaltet sich die Vergütung der Apotheken. Auch diese sollen für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, je abgegebener kühlpflichtiger bzw. abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche jeweils einen Fixbetrag erhalten (§ 12 des Entwurfs). Die Höhe der Vergütungen wird in dem Referentenentwurf allerdings noch nicht ausgewiesen.

Die Apotheken sollen die Großhandels- und Apothekenvergütungen (nach den §§ 11 und 12) quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen und die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiterleiten (§ 13 des Entwurfs). Am Ende übernimmt der Bund die Kosten für die Vergütung der Vertriebsstufen.

Auch an Lieferengpässe bei den Impfstoffen wird in dem Entwurf der Neufassung gedacht. Gemäß einem neuen § 17 zur Datenübermittlung zu Lagerbeständen müssen die Arzneimittelgroßhandlungen auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitteilen, um versorgungsrelevante Lieferengpässe der COVID-19-Impfstoffe abzuwenden.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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