Coronaimpfungen bei Hausärzten

BMG schlägt Vergütungsrahmen für Großhandel und Apotheken vor

Remagen - 22.03.2021, 18:05 Uhr

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten. (Foto: IMAGO / Joerg Boethling)

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten. (Foto: IMAGO / Joerg Boethling)


Fixe Vergütung für Großhandel und Apotheken – Höhe noch offen

Gemäß einem neuen § 11 zur Großhandelsvergütung für COVID-19-Impfstoffe soll der pharmazeutische Großhandel für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen stehenden Aufwand eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche erhalten, wobei zwischen kühlpflichtigen und ultra- oder tiefkühlpflichtigen Durchstechflaschen differenziert wird. Für die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken soll der Großhandel zusätzlich eine fixe Vergütung bekommen.

Analog dazu gestaltet sich die Vergütung der Apotheken. Auch diese sollen für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, je abgegebener kühlpflichtiger bzw. abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche jeweils einen Fixbetrag erhalten (§ 12 des Entwurfs). Die Höhe der Vergütungen wird in dem Referentenentwurf allerdings noch nicht ausgewiesen.

Die Apotheken sollen die Großhandels- und Apothekenvergütungen (nach den §§ 11 und 12) quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen und die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiterleiten (§ 13 des Entwurfs). Am Ende übernimmt der Bund die Kosten für die Vergütung der Vertriebsstufen.

Auch an Lieferengpässe bei den Impfstoffen wird in dem Entwurf der Neufassung gedacht. Gemäß einem neuen § 17 zur Datenübermittlung zu Lagerbeständen müssen die Arzneimittelgroßhandlungen auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitteilen, um versorgungsrelevante Lieferengpässe der COVID-19-Impfstoffe abzuwenden.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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