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Bund-Länder-Beschluss
Was bedeutet die österliche „Ruhezeit“ für Apotheken?
Bis tief in die Nacht hinein rangen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs und -chefinnen der Länder um den jüngsten Corona-Beschluss. Was sollten sie den Bürger:innen für die Ostertage bescheren? Nun steht fest: Es wird wohl der schärfste Lockdown seit Beginn der Pandemie – zumindest über fünf Tage. Der Beschluss nennt es etwas zahmer „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“. Selbst für die Apotheken ist noch nicht klar, ob sie am Gründonnerstag und dem Samstag vor Ostersonntag normal öffnen können. Das letzte Wort werden die Länder haben.
Angesichts drastisch steigender Corona-Infektionszahlen wird der seit mehr als drei Monaten geltende Lockdown nochmals bis 18. April verlängert. Und über Ostern – von Gründonnerstag bis Ostermontag – sogar nochmals verschärft. So sieht es der Beschluss vor, den Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder vergangene Nacht vereinbart haben. „Wir haben das Virus noch nicht besiegen können, es lässt nicht locker“, begründete Merkel am frühen Dienstagmorgen die harten Maßnahmen. Deutschland sei in einer sehr ernsten Lage mit exponentiell steigenden Fallzahlen, einer steigenden Belastung der Intensivstationen in den Kliniken und der Ausbreitung ansteckenderer Coronavirus-Varianten.
Die Apotheken interessiert derzeit vor allem die Frage, was die Oster-Regelungen für sie bedeuten. Im Beschluss heißt es, dass der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 „zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“)“. Damit gelte an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit stark eingeschränkt – aber was bedeuten die Ruhetage für das Arbeitsleben? Dazu sagt der Beschluss:
Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.“
Was ein Ruhetag ist, ist nicht allgemein und auch nicht im Beschluss definiert. Restaurants legen solche etwa ganz selbstbestimmt ein. Aber wenn ein Ruhetag nun mit einem Sonn- und Feiertag gleichgesetzt wird, bedeutet dies, dass auch Apotheken schließen müssten – sofern sie nicht für den Notdienst eingeteilt sind. Ob das wirklich so ist, beschäftigt den Berufsstand und die Standesorganisationen seit den frühen Morgenstunden. Schließlich waren die Apotheken während der gesamten Pandemie geöffnet. Sie erfüllen einen Versorgungsauftrag, einige betreiben Testzenten. Was Letzteres betrifft, macht der Beschluss immerhin eine klare Aussage: „Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen“, heißt es.
BLAK: Kammer ist primär zuständig für Öffnungszeiten der Apotheken
Aber sonst? Ein Regierungssprecher antwortete auf die Frage, ob auch Apotheken von den beiden zusätzlichen Ruhetagen betroffen sind, sehr knapp: „Das Bundesministerium des Inneren prüft jetzt die Umsetzung des Beschlusses.“
Doch die Apotheken wüssten natürlich gerne so schnell wie möglich Bescheid, was sie erwartet. DAZ.online hat bei der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) nachgefragt, wie man dort den jüngsten Bund-Länder-Beschluss wertet. Klaus Laskowski, stellvertretender Geschäftsführer und Justitiar der Kammer, verweist darauf, dass die Apotheken-Öffnungszeiten in Bayern grundsätzlich durch Allgemeinverfügungen geregelt sind. Die BLAK sei hier die primär zuständige Stelle zur Regelung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Bayern. Und die „Pandemie“-Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 würde dann auch für Ostern gelten. Das heißt: Sie dürften sogar Ostersonntag und Ostermontag von 12 bis 18 Uhr öffnen. Gründonnerstag und Karsamstag sowieso.
„Daher gehen wir im Moment davon aus, dass Apotheken, gerade im Hinblick auf deren Versorgungsrelevanz, auch für die Zeiten der geplanten sogenannten Ruhetage weiterhin geöffnet sein dürfen“, so Laskowski gegenüber DAZ.online. Dies ergebe auch grundsätzlich Sinn, zumal neben der wichtigen Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumindest teilweise auch Corona-Schnelltests von Apotheken durchgeführt würden.
Nun sind die Landesregierungen gefragt
Allerdings muss der Kammerjustitiar auch einräumen, dass die Frage der Öffnungsmöglichkeit von Apotheken an Gründonnerstag und Ostersamstag noch nicht abschließend beantwortet werden könne. Man müsse nun abwarten, wie konkret die gestrigen Beschlüsse von den Gesetz- und Verordnungsgebern umgesetzt werden. „Wir haben aber bereits den Kontakt mit unserem Gesundheitsministerium aufgenommen und auf unsere derzeitige Lesart im Hinblick auf die von uns erlassenen Allgemeinverfügungen hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls der Landesgesetzgeber dies abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinverfügungen regeln möchte“, so Laskowski.
Dass nun erst einmal die Länder am Zug sind, erklärte heute auch der Hauptgeschäftsführer der Hessischen Landesapothekerkammer, Ulrich Laut, bei der online abgehaltenen Kammerversammlung. Die Landeskabinette müssten noch die entsprechenden Verordnungen beschließen, sagte Laut. Er sei optimistisch, dass man noch diese Woche mehr erfahren werde.
8 Kommentare
Tätigkeiten 01. des Monats
von Jan Kusterer am 24.03.2021 um 9:02 Uhr
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Ehrliches Wort eines Juristen und Anwalts
von Andreas Grünebaum am 23.03.2021 um 21:44 Uhr
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Klarer Fall
von Dominik Müller am 23.03.2021 um 18:59 Uhr
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von Andreas Grünebaum am 23.03.2021 um 21:49 Uhr
AW: Klarer Fall
von Sven Larisch am 24.03.2021 um 8:16 Uhr
Das eigentliche Desaster
von J.M.L. am 23.03.2021 um 18:39 Uhr
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von Karl Friedrich Müller am 23.03.2021 um 14:49 Uhr
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AW: Desaster
von Karl Friedrich Müller am 23.03.2021 um 15:05 Uhr
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