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Bund-Länder-Beschluss
Was bedeutet die österliche „Ruhezeit“ für Apotheken?
BLAK: Kammer ist primär zuständig für Öffnungszeiten der Apotheken
Aber sonst? Ein Regierungssprecher antwortete auf die Frage, ob auch Apotheken von den beiden zusätzlichen Ruhetagen betroffen sind, sehr knapp: „Das Bundesministerium des Inneren prüft jetzt die Umsetzung des Beschlusses.“
Doch die Apotheken wüssten natürlich gerne so schnell wie möglich Bescheid, was sie erwartet. DAZ.online hat bei der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) nachgefragt, wie man dort den jüngsten Bund-Länder-Beschluss wertet. Klaus Laskowski, stellvertretender Geschäftsführer und Justitiar der Kammer, verweist darauf, dass die Apotheken-Öffnungszeiten in Bayern grundsätzlich durch Allgemeinverfügungen geregelt sind. Die BLAK sei hier die primär zuständige Stelle zur Regelung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Bayern. Und die „Pandemie“-Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 würde dann auch für Ostern gelten. Das heißt: Sie dürften sogar Ostersonntag und Ostermontag von 12 bis 18 Uhr öffnen. Gründonnerstag und Karsamstag sowieso.
„Daher gehen wir im Moment davon aus, dass Apotheken, gerade im Hinblick auf deren Versorgungsrelevanz, auch für die Zeiten der geplanten sogenannten Ruhetage weiterhin geöffnet sein dürfen“, so Laskowski gegenüber DAZ.online. Dies ergebe auch grundsätzlich Sinn, zumal neben der wichtigen Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumindest teilweise auch Corona-Schnelltests von Apotheken durchgeführt würden.
Nun sind die Landesregierungen gefragt
Allerdings muss der Kammerjustitiar auch einräumen, dass die Frage der Öffnungsmöglichkeit von Apotheken an Gründonnerstag und Ostersamstag noch nicht abschließend beantwortet werden könne. Man müsse nun abwarten, wie konkret die gestrigen Beschlüsse von den Gesetz- und Verordnungsgebern umgesetzt werden. „Wir haben aber bereits den Kontakt mit unserem Gesundheitsministerium aufgenommen und auf unsere derzeitige Lesart im Hinblick auf die von uns erlassenen Allgemeinverfügungen hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls der Landesgesetzgeber dies abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinverfügungen regeln möchte“, so Laskowski.
Dass nun erst einmal die Länder am Zug sind, erklärte heute auch der Hauptgeschäftsführer der Hessischen Landesapothekerkammer, Ulrich Laut, bei der online abgehaltenen Kammerversammlung. Die Landeskabinette müssten noch die entsprechenden Verordnungen beschließen, sagte Laut. Er sei optimistisch, dass man noch diese Woche mehr erfahren werde.
8 Kommentare
Tätigkeiten 01. des Monats
von Jan Kusterer am 24.03.2021 um 9:02 Uhr
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Ehrliches Wort eines Juristen und Anwalts
von Andreas Grünebaum am 23.03.2021 um 21:44 Uhr
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Klarer Fall
von Dominik Müller am 23.03.2021 um 18:59 Uhr
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AW: Ist der Fall so klar?
von Andreas Grünebaum am 23.03.2021 um 21:49 Uhr
AW: Klarer Fall
von Sven Larisch am 24.03.2021 um 8:16 Uhr
Das eigentliche Desaster
von J.M.L. am 23.03.2021 um 18:39 Uhr
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Desaster
von Karl Friedrich Müller am 23.03.2021 um 14:49 Uhr
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AW: Desaster
von Karl Friedrich Müller am 23.03.2021 um 15:05 Uhr
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