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Sonderregeln ausgelaufen
Apotheken dürfen keine Mittel zur Händedesinfektion mehr herstellen
Abverkauf erlaubt?
Demnach dürfen ab heute nur noch solche Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, die nach den regulären Vorschriften des Biozidrechts verkehrsfähig sind. „Für Produkte, die alleine unter der Allgemeinverfügung hergestellt oder importiert wurden, ist kein weiterer Verkauf zulässig, also auch kein Abverkauf“, betont die BAuA. Das betrifft den Angaben zufolge Desinfektionsmittel, die zum Beispiel den Wirkstoff 2-Propanol enthalten.
Denn dieser wurde für die Produktart 1 (Menschliche Hygiene) bereits genehmigt, womit entsprechende Händedesinfektionsmittel gemäß Artikel 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (EU-Biozidverordnung) zulassungspflichtig sind. In den Verkehr gebracht werden dürfen laut BAuA ab heute also nur Händedesinfektionsmittel mit 2-Propanol, für die bis zum 1. Juli 2016 ein Zulassungsantrag gestellt oder für die bereits eine Zulassung erteilt worden ist.
Abweichend davon dürfen Desinfektionsmittel auf der Basis von Ethanol auf Grundlage der geltenden Übergangsregelungen weiter aufgebraucht werden, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit unter den Übergangsvorschriften wie z. B. die Meldung nach der Biozidmeldeverordnung und die Konformität mit den Vorgaben der EU-Biozidverordnung eingehalten werden. Andernfalls sei der weitere Verkauf nicht zulässig, schreibt die BAuA. „Hintergrund ist, dass Ethanol – anders als 2-Propanol – derzeit noch im sogenannten Altwirkstoffverfahren überprüft wird und Produkte mit Ethanol daher noch von den Übergangsregelungen profitieren können.“
Um Biozidprodukte, die nach dem Ende der Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, vermarkten zu können, müssen sie gemäß BAuA
- nach Biozid-Meldeverordnung gemeldet werden
- dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden
- korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden
- Artikel 95 der Biozidverordnung erfüllen (Listung des Stoffherstellers/-lieferanten oder des Biozidproduktherstellers/-lieferanten in der Liste für die entsprechende Produktart)
Die BAuA hat die wichtigsten Informationen in einem Frage-Antwort-Katalog zusammengefasst, der hier abrufbar ist.
3 Kommentare
Verbot für Apotheken, DesiMIttel herzustellen
von Volker Camphausen am 06.04.2021 um 19:39 Uhr
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AW: Verbote, Verbote Verbote, Verbot für Apotheken, DesiMIttel
von Bernd Jas am 07.04.2021 um 9:03 Uhr
Lernkurfe leider negativ
von ratatosk am 06.04.2021 um 18:50 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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