Auf Rezept

Vitamin D3 – Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

28.04.2021, 15:14 Uhr

Nicht unmöglich – Vitamin-D-Präparate lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV abrechnen – ohne Retaxgefahr für die Apotheke. (Foto: Racle Fotodesign / AdobeStock)

Nicht unmöglich – Vitamin-D-Präparate lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV abrechnen – ohne Retaxgefahr für die Apotheke. (Foto: Racle Fotodesign / AdobeStock)


Läuft’s flüssig besser?

Da die Apothekerin den Kunden nun über den Sachverhalt aufklärt, ist dieser nicht bereit, das Rezept einzulösen und geht stattdessen zurück zum Arzt. Dieser verschreibt seinem Patienten nun Vigantol® Öl, das pro Milliliter ebenfalls 20.000 IE Vitamin D3 enthält. Zurück in der Apotheke wundern sich die Apothekerin und der Kunde allerdings darüber, dass auch dieses Arzneimittel wieder auf Privatrezept verordnet wurde, denn laut Fachinformation ist das Arzneimittel zugelassen zur Vorbeugung und Behandlung mehrerer Erkrankungen (u. a. für Erwachsene bei Osteoporose, Hypoparathyreoidismus, Rachitis und Osteomalazie; zur Vorbeugung bei erkennbarem Risiko einer Vitamin-D-Mangel-Erkrankung bei ansonsten Gesunden ohne Resorptionsstörung bzw. bei Malabsorption). Der Versicherte möchte das Präparat unterstützend bei leichter Osteoporose anwenden. Auch die Dosierung erscheint auf den ersten Blick mit zwei Tropfen (1.000 IE) fachgerecht. Ging es dem Behandler also doch um die Budgetierung?

Lohnt sich ein erneuter Besuch beim Arzt?

Werden hochdosierte, flüssige Präparate mit Vitamin D3 zur unterstützenden Behandlung bei Osteoporose verordnet, handelt es sich um eine zweckmäßige Anwendung, für die sich aus der Fachinformation eine Dosierung von 1.000 IE pro Tag ergibt. Eine Dauerbehandlung stellt hier nicht zwangsläufig einen Off-Label-Use dar. Erneut ist jedoch die Dosierung das Problem, denn die Einnahme der 1.000 IE pro Tag wäre auch mit einem apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel möglich. Die Fachinformationen Vitamin-D-haltiger OTC-Arzneimittel stimmen hinsichtlich Indikation und Dosierung teilweise mit dem vorgestellten Öl überein. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV entsprechend, hätten nun eigentlich die Tabletten vor dem Öl Vorrang gehabt, und da diese ohne Rezept erhältlich sind, hätte der Kunde die Kosten hierfür tragen müssen – stattdessen das Öl zulasten der GKV zu rezeptieren, wäre unwirtschaftlich gewesen. Die Entscheidung für das Privatrezept ist aus diesen Gründen nachvollziehbar.

Ausnahmen der Ausnahmen

Gemäß der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie wäre wiederum zu klären, ob zumindest Tabletten zu 1.000 IE mit der Kasse abrechnungsfähig sind (dies lohnt sich wegen der Zuzahlung oftmals nur dann, wenn Kunden von der Zuzahlung befreit sind). Dort ist geregelt, dass die Kasse dann die Kosten trägt, wenn Vitamin D3 genutzt wird zur Behandlung der manifesten Osteoporose, begleitend zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Behandlung mit wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen oder bei Bisphosphonat-Behandlung, wenn dies in der jeweiligen Fachinformation gefordert wird. Es kommt im diskutierten Fall daher darauf an, ob es sich um eine manifeste Osteoporose handelt oder nicht – dies ist durch den verschreibenden Arzt zu beurteilen.

Weitere Patientengruppen 

Der Verweis auf die Tabletten im dargestellten Beispiel ist deshalb statthaft, da sowohl Indikation als auch Dosierung übereinstimmten. 

Dieser Artikel erschien in der DAZ
Ausgabe 16 / 2021, Seite 60

Es existieren jedoch auch Indikationen, die ausschließlich vom verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgedeckt werden, z. B. die Behandlung von Hypoparathyreoidismus bei Erwachsenen, Dosierung laut Fachinformation: 10.000 – 200.000 IE pro Tag. Ein Verweis auf die Tabletten wäre (da Off-Label-Use und Einnahme von bis zu 200 Tabletten pro Tag kaum praktikabel) hier nicht korrekt. In dieser besonderen Konstellation wäre demnach die Verordnung eines hochdosierten Arzneimittels zulasten der GKV sachlich richtig und problemlos abzurechnen, und der Verweis auf zum Teil höher dosierte Nahrungsergänzungsmittel (die generell nicht erstattungsfähig sind) wenig zielführend.



Dr. PH André S. Morawetz, Apotheker, Promotion an der Universität Bremen, aktuell tätig für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen
autor@deutsche-apotheker-zeitung.de


Saskia Ritter, Apothekerin, wissenschaft­liche Mitarbeiterin an der Universität Bremen im SOCIUM
autor@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Dekristol - 28.04.2021

von Andrea Neuhann am 08.05.2021 um 7:10 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Dekristol 20.000 Kapseln sind immer noch verschreibungspflichtig, daher ist die Argumentation für mich nicht ganz schlüssig.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Neuhann

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