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COVID-19-Vakzinen
Das gilt heute für die Impfstoffbestellung
Alle paar Tage ändern sich derzeit die Modalitäten für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe. Bleiben Sie auf dem Laufenden: DAZ.online bietet ab sofort jeden Dienstagmorgen eine Übersicht über Liefermengen, Änderungen der Woche und aktuelle Bestellregeln (Stand jeweils Montagabend). Heute dreht sich alles um die Impfstoffe für Zweitimpfungen für die Arztpraxen.
Sechs Wochen nach Beginn der Corona-Impfungen in den Arztpraxen stehen die ersten Zweitimpfungen an – zunächst allerdings nur mit Comirnaty von Biontech/Pfizer. Denn für dieses Präparat, das auch in den Praxen zum Einsatz kommt, empfiehlt die Ständige Impfkommission einen Impfabstand von sechs Wochen. Bei Vaxzevria® von AstraZeneca sind es zwölf Wochen.
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Am heutigen Dienstag sollen Apotheken nun erstmals für ihre Bezugspraxen Dosen für Erst- und Zweitimpfungen beim Großhandel ordern. Bereits am vergangenen Donnerstag hatte DAZ.online darüber berichtet, dass Ärzt:innen separate Rezepte für die Bestellung der Impfstoffe für Erst- und Zweitimpfungen nutzen sollen. Am Freitag wurde dann bekannt, wie in den Apotheken mit den Bestellungen zu verfahren ist. Dabei haben sich einige Fallstricke eingeschlichen.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Liefermenge in Kalenderwoche 19: 2,9 Millionen Impfdosen, davon rund 1,6 Millionen Dosen Comirnaty und etwa 1,3 Millionen Dosen Vaxzevria.
- Maximale Bestellmenge: Ärzt:innen können bis zu 36 Dosen COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer ordern. Für die Bestellung des Impfstoffes von AstraZeneca ist aktuell keine Obergrenze vorgesehen.
- Die maximale Bestellmenge gilt künftig für die Anzahl der Impfstoffdosen für Erst- und Zweitimpfungen zusammen. „Nach Abzug der benötigten Dosen für die Zweitimpfungen können die Ärzte noch so viele Dosen für die Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist“, so die KBV.
- Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
- Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
- Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
- Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin zwei Aufträge: Zunächst die Gesamtmenge Comirnaty (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588 plus die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625). In einem zweiten Auftrag informiert sie den Großhandel darüber, wie viele Comirnaty-Vials für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138). Achtung: Die PZN 17436138 (Auftrag zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen. Auftrag zwei löst also keine eigenständige Bestellung aus, sondern hat rein informativen Charakter.
- Bislang erhielten die Vertragsärzte Vial-bezogen das benötigte Impfzubehör einschließlich eines Puffers von etwa 20 Prozent. Aufgrund der derzeit sehr großen Nachfrage, insbesondere nach Spritzen und Kanülen, wird in den KW 18, 19 und 20 lediglich ein Puffer von etwa 10 Prozent mitgeliefert.
Diese Regeln gelten weiterhin
Weiterhin gilt:
- Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit noch nicht in die Impfkampagne einbezogen.
- Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe auf Muster-16-Formularen in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
- Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
- Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
- Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria zehn Dosen.
- Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt Impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
- Pro Vertragsarzt oder -ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen plus einen Auftrag, in dem sie den Großhandel über den Anteil der Dosen informiert, die für Zweitimpfungen vorgesehen sind. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit „Zur Nachlieferung“ zu kennzeichnen.
- Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
- Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.
Detailliertere Information finden Sie auch im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle.
2 Kommentare
Aufträge an GH
von Leander Knorre am 04.05.2021 um 9:55 Uhr
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AW: Aufträge an GH
von Christina Müller am 04.05.2021 um 10:26 Uhr
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