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ApothekenRechtTag
Zukunft der Telepharmazie aktiv gestalten
Mit der Telepharmazie wollen sich die Apotheken ein neues digitales Dienstleistungs-Standbein aufbauen. Dabei gibt es allerdings noch zahlreiche Unklarheiten und rechtliche Fallstricke. Rechtsanwältin Dr. Bettina Mecking, Justitiarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, beleuchtete beim ApothekenRechtTag der INTERPHARM online, worauf die Apotheker besonders achten müssen.
Mit der Änderung ihrer Musterberufsordnung haben die Ärzte im Jahr 2018 den Weg für eine Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien, das heißt per Telefon oder Internet, freigemacht. Nun wollen auch die Apotheker nachziehen. Der Grundstein für telepharmazeutische Beratungen wurde 2019 über eine Lockerung der Botendienstregelungen in der Apothekenbetriebsordnung gelegt. Zwar ist die neue Option konkret an den Botendienst geknüpft, aber gedanklich wurde damit auch die Tür für weitere Einsatzbereiche der pharmazeutischen Fernbetreuung geöffnet. Was hierbei für die Zukunft noch zu klären ist und welche Visionen aktuell diskutiert werden, stellte die Justitiarin der Apothekerkammer Nordrhein, Bettina Mecking, am Donnerstagnachmittag beim ApothekenRechtTag vor.
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Es fängt schon mit dem Arbeitsplatz an: Wer telepharmazeutisch tätig werden will, braucht dafür einen „virtuellen Arbeitsplatz“. Ob dieser zwangsläufig in den Apothekenbetriebsräumen eingerichtet werden muss oder ob das auch vom Homeoffice aus geht, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wo auch immer, in beiden Fällen muss die absolute Vertraulichkeit der Gespräche und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet sein.
Bei Anwendungen wie WhatsApp und Zoom, deren Server außerhalb der EU gehostet werden, ist dies keineswegs ein Selbstgänger. Sollte die Dienstleistung auch im Homeoffice ermöglicht werden, muss sichergestellt sein, dass keine Außenstehenden, wie etwa Familienmitglieder, Einsicht in persönliche Unterlagen erhalten oder bei Beratungsgesprächen mithören.
Wer soll die Teleberatung machen dürfen?
Wird die Leistung über einen Apothekenbetrieb angeboten und beworben, ist sie eine pharmazeutische Dienstleistung eben dieser Apotheke, hob Mecking hervor. Das heißt, dass Personen, die telepharmazeutische Leistungen anbieten, auch wenn sie vom Homeoffice aus arbeiten, aus ihrer Sicht Apothekenmitarbeiter sein müssen. Auf jeden Fall muss gewährleistet sein, dass der dienstleistende Apotheker den Weisungen des Apothekenchefs unterliegt. Mecking hält es allerdings für denkbar, einen besonders qualifizierten Apotheker stundenweise/tageweise dafür anzustellen. Ebenso könnte sie sich vorstellen, dass die Standesorganisationen einen Pool mit qualifizierten Mitarbeitern bereitstellen, an den sich Apotheken wenden können, um sich die Dienstleistung dort „einzukaufen“.
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