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ApothekenRechtTag online
Testangebote von Apotheken: Behörden dürfen flexibel sein!
Unternehmen und Schulen dürfen nicht auf Bürgertests ausweichen
Kieser ging überdies auf weitere Besonderheiten bei den Bürgertestungen ein. Wichtig sei, dass dieser Anspruch nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung nur bestehe, wenn es keinen anderen Testanspruch gebe – etwa über Schulen oder Unternehmen. So bestimmt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mittlerweile, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, zweimal die Woche einen Test anbieten müssen – und zwar auf eigene Kosten. Die Arbeitgeber müssen Nachweise über die Beschaffung der Tests oder eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Testung der Beschäftigten bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren. Sie können also durchaus Vereinbarungen mit Dritten, fachkundigen Personen oder Institutionen treffen – auch mit Apotheken. Aber dabei müsse man zwingend beachten, dass dies dann keine Bürgertests nach § 4a Testverordnung sind, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden können. „Da muss man genau schauen und mit dem Unternehmen eine separate Vergütungsvereinbarung treffen“, betonte Kieser. Die Pflichten der Unternehmen dürften hier nicht auf einen anderen Kostenträger abgewälzt werden.
Ähnlich ist es bei den Schulen: Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 3 IfSG) ist Präsenzunterricht nur zulässig, wenn Schüler:innen und Lehrer:innen zweimal die Woche getestet werden. Diese Tests sind von den Schulträgern zu stellen und zu bezahlen. Zwar ist es auch hier grundsätzlich möglich, die Schüler von Apotheken testen zu lassen – sei es in oder außerhalb der Schule. Aber dies geht ebenfalls nur mit einer separaten Vergütungsvereinbarung und einer Bezahlung aus dem Schulhaushalt – die Schüler einfach zum kostenlosen Bürgertest zu schicken, ist keine Option für die Schulen.
Bürgertests gibt es jetzt für alle – auch für Ausländer auf der Durchreise
Kieser wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es mit Blick auf den Bürgertest in der vergangenen Woche eine Änderung der Testverordnung gab: Es bleibt dabei, dass asymptomatische Personen mindestens einmal die Woche einen solchen Test in Anspruch nehmen können – aber sie müssen nun nicht mehr gegenüber dem Leistungserbringer darlegen, dass sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Getestet werden kann jetzt also jeder, mag er in Deutschland auch nur auf der Durchreise sein. Die Apotheke hat hier keine Prüfpflichten mehr.
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