COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 11.05.2021, 07:00 Uhr

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)


Alle paar Tage ändern sich derzeit die Modalitäten für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe. Bleiben Sie auf dem Laufenden: DAZ.online bietet ab sofort jeden Dienstagmorgen eine Übersicht über Liefermengen, Änderungen der Woche und aktuelle Bestellregeln. Heute geht es vor allem darum, wie Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen verfahren sollen, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt.

Die Nationale Impfkampagne zeigt Wirkung: Wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am gestrigen Montag in Berlin vor Journalisten sagte, ist hierzulande inzwischen rund jeder Dritte mindestens einmal gegen COVID-19 geimpft. Unter den Menschen ab 60 Jahren sind es sogar etwa 60 Prozent. Aber: „Es bleibt wichtig, dass wir das Tempo halten“, mahnte der Minister.

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Am heutigen Dienstag stehen wieder die Impfstoff-Bestellungen für Vertragsärzte an. Damit es bei den Zweitimpfungen nicht zu Verzögerungen kommt, weil ein Arzt zum Beispiel krank oder im Urlaub ist, haben sich ABDA und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ein Verfahren verständigt, wie Vertretungsärzte die benötigten zusätzlichen Dosen ordern können.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Liefermenge in Kalenderwoche 20: 1,6 Millionen Dosen Comirnaty® (Biontech) und 1 Million Dosen Vaxzevria® (AstraZeneca)
  • Maximale Bestellmenge: Ärzt:innen können den COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer nach Bedarf ordern. Da diese jedoch bevorzugt für Zweitimpfungen einzusetzen sind, empfiehlt die KBV den Vertragsärzten, für die KW 20 maximal zwei Vials (entspricht zwölf Dosen) für die Erstimpfungen zu bestellen. „Es ist nicht absehbar, wie viele Dosen Comirnaty® die Vertragsärzte für die Zweitimpfungen bestellen werden“, schreibt die ABDA in ihren aktuellen Hinweisen. „Da diese Anforderungen jedoch prioritär zu beliefern sind, können keine Aussagen zu den Mindestliefermengen gemacht werden, die über die Dosen für die Zweitimpfungen hinausgehen.“ Für den Impfstoff von AstraZeneca ist demnach keine Obergrenze vorgesehen.
  • Sollen Zweitimpfungen mit Comirnaty® zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: „Der vertretende Vertragsarzt bestellt die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt“, heißt es in den aktuellen Hinweisen der ABDA. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. „Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall vialbezogen mit einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen, regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.“
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen, den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann der Vertragsarzt seine Bestellung schon früher als am Dienstag an die Apotheke übermitteln. „Dabei ist zu berücksichtigen, dass die empfohlenen Bestellmengen möglicherweise noch nicht bekannt sind“, betont die ABDA. „Es empfiehlt sich in solchen Fällen ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Arzt und Apotheker.“
  • Voraussichtlich Anfang Juni sollen die Betriebsärzte und die privatärztlichen Praxen in die Nationale Impfkampagne einbezogen werden. Die Details stimmt das BMG derzeit mit den Beteiligten ab. Noch gilt: Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit bei der Impfkampagne außen vor und dürfen keine COVID-19-Impfstoffe in den Apotheken bestellen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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