COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 11.05.2021, 07:00 Uhr

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)


Die Grundlagen

  • Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit noch nicht in die Impfkampagne einbezogen.
  • Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe auf Muster-16-Formularen in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
  • Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
  • Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
  • Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty® entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria® zehn Dosen.
  • Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
  • Pro Vertragsarzt oder -ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen plus einen Auftrag, in dem sie den Großhandel über den Anteil der Dosen informiert, die für Zweitimpfungen vorgesehen sind. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit „Zur Nachlieferung“ zu kennzeichnen.
  • Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
  • Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.

Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.