Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes

ABDA: Apotheken für Ergänzungen im Impfausweis vergüten

Berlin - 14.05.2021, 15:15 Uhr

Künftig sollen auch Apotheken Ergänzungen am Impfausweis vornehmen dürfen. (c / Foto: IMAGO / Sylvio Dittrich)

Künftig sollen auch Apotheken Ergänzungen am Impfausweis vornehmen dürfen. (c / Foto: IMAGO / Sylvio Dittrich)


Die ABDA begrüßt das Vorhaben, dass Apotheker:innen künftig erfolgte Impfungen im Impfausweis nachtragen dürfen sollen. Allerdings fordert sie, den Aufwand so gering wie möglich zu halten und die Betriebe für solche Leistungen zu vergüten.

Nach dem Willen der Großen Koalition sollen künftig auch Apotheken Impfausweise ergänzen dürfen, wenn der Geimpfte einen entsprechenden Nachweis vorlegen kann. So ist es im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgesehen. Die geplante Neuregelung zielt laut Gesetzesbegründung insbesondere auf digitale Impfnachweise ab, die schon bald zum Einsatz kommen sollen.

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In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf begrüßt die ABDA diesen Plan. „Angesichts der voraussichtlich sehr hohen Nachfrage für solche Leistungen im Zusammenhang mit den geplanten digitalen COVID-19-Impfnachweisen ist diese Maßnahme aus unserer Sicht ein sinnvoller Beitrag zur Entlastung der bisher ausschließlich für derartige Nachträge zuständigen Gesundheitsämter und Ärzte“, schreibt die Standesvertretung. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen.“ Positiv wertet sie auch, dass es keine Pflicht für Apotheken geben soll, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen.

Jedoch wünscht sich die ABDA noch einige Ergänzungen am Entwurf. „Wie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, wird der ‚digitale Impfausweis‘ für COVID-19-Impfungen voraussichtlich der praktisch relevanteste Anwendungsfall sein“. Und weiter: „Bislang existieren allerdings keine konkreten rechtlichen Vorgaben für einen solchen Nachweis.“ Die Bundesvereinigung geht davon aus, dass dabei die demnächst zu erwartenden europäischen Vorgaben für ein digitales grünes Zertifikat berücksichtigt werden. „Für die praktische Umsetzung weisen wir darauf hin, dass der entstehende organisatorische Aufwand in den Apotheken (z. B. Installation ggf. erforderlicher Software) so gering wie möglich gehalten werden sollte“, betont die ABDA.

Zudem gibt sie zu bedenken, dass nach derzeitigem Stand zwar die meisten Apothekenleiter:innen einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, alle anderen Apotheker:innen damit jedoch noch nicht ausgestattet sind. „Sie können somit keine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausstellen“, heißt es in der Stellungnahme. „Wir schlagen daher vor, dafür auch die Nutzung der Institutionskarte SMC/B vorzusehen, welche eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Apothekenbetriebsstätte ermöglicht. Es ist unseres Erachtens sinnvoll, in das Infektionsschutzgesetz zusätzlich eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit aufzunehmen, welche diesem eine Konkretisierung der technischen Vorgaben im vorstehenden Sinne ermöglicht.“

Nur eingeschränkte Prüfpflicht für Apotheken

Für den Nachtrag ist § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG ist nur erforderlich, dass eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. „Dies werden typischerweise die Bescheinigungen über durchgeführte COVID-19- Impfungen durch Impfzentren oder Vertragsärzte im Impfausweis sein, sofern dieser beim Impftermin vorgelegt wurde (alternativ die separat ausgestellten Bescheinigungen)“, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA nimmt daher an, dass Apotheker:innen wie auch Ärzt:innen lediglich eine allgemeine Prüfpflicht haben, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist. „Darüber hinaus gehende Prüfpflichten bestehen unseres Erachtens auch angesichts des Straftatbestands des § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen) nicht, der künftig auch für Apotheker beim Impfdokumentationsnachtrag einschlägig wäre, und erscheinen auch nicht erforderlich.“

Zudem unterstreicht die ABDA, dass die genannte Dienstleistung für Apotheken mit einem zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden sein wird, der entsprechend vergütet werden muss. Damit das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit erhält, die nötigen Vorschriften in einer Rechtsverordnung zu erlassen, sollte es per Gesetz dazu ermächtigt werden.

Des Weiteren befürwortet die ABDA die vorgesehenen Anpassungen, mit denen erstens Hochschulen von der Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterreicht ausgenommen werden sollen und zweitens Hochschulen und berufsbildenden Schulen die Durchführung von praktischen Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel in Laboren, auf der Grundlage von Befreiungs- und Ausnahmeverfügungen der zuständigen Landesbehörden ermöglicht wird. „Sowohl die Ausbildungen der Apothekerinnen und Apothekern als auch der Pharmazeutisch-Technischen Assistentinnen und Assistenten sind von diesen Vorschriften erfasst, die eine sachgerechte Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile sicherstellen sollen.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Ohne Vergütung - Nur bei Apotheken torschlagbar !

von ratatoske am 17.05.2021 um 18:26 Uhr

Bei keiner anderen Berufsgruppe würde auch nur der Irrwitz einer Dienstleistung ohne Vergütung auch nur diskutiert !! Aber in Dienstleistungen soll unsere Zukunft liegen, bei dieser Lage - echt jetzt ! Man sieht doch was die Politik alles für lau haben will ! und die GKV ist ja noch schlechter.
Es geht ja nicht nur um Covid, was da kommt, wenn ich auf meinen alten Impfpass schaue, sehe ich dort fast 30 Impfungen, man kann mal überschlagen, wienlange ein Nachtrag dauert. Diese Mengen fürchten ja die Praxen auch, da sie es zeitlich nicht schaffen werden, dort wird man aber sicher auch nicht den Vorschlag machen, dies für lau zu tun ! Wenn es so kommt, gibt es ja immer noch den Hinweis auf die Gesundheitsämter - oder es gibt die superschlauen Apotheken die sich hierfür selbst ins Bein schießen und es für lau machen, damit man der Konkurrenz ein Ibu abjagen kann, hatten wir ja gerade bei den Masken.

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Entwicklung überrollt uns

von Uwe Hansmann am 15.05.2021 um 12:28 Uhr

Wenn man sich das startup immunkarte.de ansieht, dann wird man feststellen, daß uns die Entwicklung überrollen wird.

Der Druck aus Wirtschaft und Bevölkerung verlangt nach kreativen Lösungen und die gibt es schneller, als manche es glauben wollen. Übrigens inkl. Honorierung, die zunächst der Kunde bezahlt. Spätere Erstattung sicher nicht ausgeschlossen - aber erst einmal funktioniert das schnell!

Leute, die sich illegal einen Status verschaffen wollen, wird es immer geben. Hierzu gibt es Gesetze.

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Doku ohne Prüfung?

von Jan Kusterer am 14.05.2021 um 15:49 Uhr

Ohne ein deutschlandweites Chargenregister (Chargen, Datumszeitraum, Impfort) können wir noch nicht einmal ansatzweise erkennen ob der Eintrag gefälscht ist oder nicht.
Solange es ein so strukturiertes Chargenregster nicht gibt sollten wir die Finger davon lassen. Ohne Vergütung sowieso.

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