COVID-19-Impfstoffe

Apotheken müssen Bestellberechtigung der Privatärzte kontrollieren

Berlin - 19.05.2021, 15:00 Uhr

Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. (Foto: IMAGO / Political-Moments) 

Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. (Foto: IMAGO / Political-Moments) 


Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. Damit sie die begehrten Vakzinen in den Apotheken bestellen können, müssen sie nach Angaben des Privatärztlichen Bundesverbands dort zunächst eine Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer einreichen, dass sie eine Praxis im jeweiligen Kammerbezirk betreiben und berechtigt sind, die Impfstoffe zu ordern.

Am 7. Juni fällt nicht nur die Priorisierung für COVID-19-Impfungen: An diesem Datum steigen auch Betriebs- und Privatärzte in die Nationale Impfkampagne ein. Das hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am vergangenen Montagabend bekannt gegeben. Wie das Prozedere bei den Betriebsärzten aussehen soll, darüber informierten heute bereits die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Demnach weicht das Bestellsystem für Betriebsärzte in vielen Punkten vom Verfahren für Vertragsärzte ab: So müssen Betriebsärzte die Impfstoffe zum Beispiel bereits zwei Wochen im Voraus ordern. Apotheken reichen die Bestellungen per Mail oder Fax an einen der vier teilnehmenden Großhändler weiter.

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Privat- und Betriebsärzte impfen ab 7. Juni

Was die Privatärzte betrifft, wird der Ablauf hingegen in weiten Teilen analog zum Verfahren für Vertragsärzte sein, sagte ein Sprecher des Privatärztlichen Bundesverbands (pbv) auf Anfrage von DAZ.online. Beim Bestellrhythmus müssen sich die Apotheken demnach nicht auf neue Vorschriften gefasst machen. Laut pbv werden die Privatärzte zudem den gleichen Kontingentierungsregeln wie die Kassenärzte unterliegen. Die Bestellung erfolgt den Angaben zufolge auf einem blauen Rezept statt auf einem Muster-16-Formular.

Eine Besonderheit soll jedoch für die Belieferung von Privatarztpraxen gelten: Um sicherzugehen, dass der Bestellende auch tatsächlich eine Praxis betreibt, muss dieser sich eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Landesärztekammer ausstellen lassen. Diese Bestätigung muss er einmalig vor der ersten Bestellung in seiner Apotheke vorzeigen, so der pbv-Sprecher.

Hintergrund sind Überlegungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), wie sich die impfberechtigten Ärzte authentifizieren können. „Denn bei weitem nicht jeder Inhaber eines Arztausweises ist tatsächlich Betreiber einer Praxis“, hieß es Ende April in einem Bericht des Ministeriums zum aktuellen Stand der Corona-Impfungen. 



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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