COVID-19-Impfstoffe

Apotheken müssen Bestellberechtigung der Privatärzte kontrollieren

Berlin - 19.05.2021, 15:00 Uhr

Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. (Foto: IMAGO / Political-Moments) 

Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. (Foto: IMAGO / Political-Moments) 


So können sich Privatärzte authentifizieren

Wie der pbv schon Anfang Mai auf seiner Website informierte, müssen impfwillige Privatärzte daher eine schriftliche Bestätigung ihrer jeweiligen Landesärztekammer einholen, dass sie niedergelassener Arzt oder niedergelassene Ärztin ohne Kassenzulassung sind. „Dieses Schreiben ist eine der Voraussetzungen, um an dem Impfprogramm teilzunehmen“, betont der Verband. Man habe alle Landesärztekammern gebeten, solche Bestätigungen zu verschicken. „Sollten Sie also von Ihrer Landesärztekammer keine Bestätigung erhalten haben, fordern Sie diese bitte an.“

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Darüber hinaus sollen sich die Privatärzte, die sich an der Impfkampagne beteiligen möchten, auf einer sogenannten Landing-Page registrieren. Dies ist dem Verband zufolge nötig, damit das BMG den Impfstoffbedarf grob abschätzen kann. Anschließend werden die Mediziner gebeten, auf der Website  www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit ihre persönlichen Daten zu hinterlegen und die erforderlichen Dokumente hochzuladen. Dazu zählt neben Personal- und Arztausweis auch die Bescheinigung der Landesärztekammer. „Nach Abschluss der Prüfung dieser Dokumente erhalten Sie eine Nummer, mit der Sie Impfstoff bestellen können“, informiert der Verband.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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