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COVID-19-Impfstoffe
Apotheken müssen Bestellberechtigung der Privatärzte kontrollieren
So können sich Privatärzte authentifizieren
Wie der pbv schon Anfang Mai auf seiner Website informierte, müssen impfwillige Privatärzte daher eine schriftliche Bestätigung ihrer jeweiligen Landesärztekammer einholen, dass sie niedergelassener Arzt oder niedergelassene Ärztin ohne Kassenzulassung sind. „Dieses Schreiben ist eine der Voraussetzungen, um an dem Impfprogramm teilzunehmen“, betont der Verband. Man habe alle Landesärztekammern gebeten, solche Bestätigungen zu verschicken. „Sollten Sie also von Ihrer Landesärztekammer keine Bestätigung erhalten haben, fordern Sie diese bitte an.“
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Darüber hinaus sollen sich die Privatärzte, die sich an der Impfkampagne beteiligen möchten, auf einer sogenannten Landing-Page registrieren. Dies ist dem Verband zufolge nötig, damit das BMG den Impfstoffbedarf grob abschätzen kann. Anschließend werden die Mediziner gebeten, auf der Website www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit ihre persönlichen Daten zu hinterlegen und die erforderlichen Dokumente hochzuladen. Dazu zählt neben Personal- und Arztausweis auch die Bescheinigung der Landesärztekammer. „Nach Abschluss der Prüfung dieser Dokumente erhalten Sie eine Nummer, mit der Sie Impfstoff bestellen können“, informiert der Verband.
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