- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Apotheken müssen ...
COVID-19-Impfstoffe
Apotheken müssen Bestellberechtigung der Privatärzte kontrollieren
Ab dem 7. Juni dürfen auch Privatärzte gegen COVID-19 impfen. Damit sie die begehrten Vakzinen in den Apotheken bestellen können, müssen sie nach Angaben des Privatärztlichen Bundesverbands dort zunächst eine Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer einreichen, dass sie eine Praxis im jeweiligen Kammerbezirk betreiben und berechtigt sind, die Impfstoffe zu ordern.
Am 7. Juni fällt nicht nur die Priorisierung für COVID-19-Impfungen: An diesem Datum steigen auch Betriebs- und Privatärzte in die Nationale Impfkampagne ein. Das hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am vergangenen Montagabend bekannt gegeben. Wie das Prozedere bei den Betriebsärzten aussehen soll, darüber informierten heute bereits die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Demnach weicht das Bestellsystem für Betriebsärzte in vielen Punkten vom Verfahren für Vertragsärzte ab: So müssen Betriebsärzte die Impfstoffe zum Beispiel bereits zwei Wochen im Voraus ordern. Apotheken reichen die Bestellungen per Mail oder Fax an einen der vier teilnehmenden Großhändler weiter.
Mehr zum Thema
Impfstoffe, Bestellfristen und Großhandel
Corona-Impfstoff für Betriebsärzte: Was Apotheken wissen müssen
Ergebnisse der Gesundheitsministerkonferenz
Privat- und Betriebsärzte impfen ab 7. Juni
Was die Privatärzte betrifft, wird der Ablauf hingegen in weiten Teilen analog zum Verfahren für Vertragsärzte sein, sagte ein Sprecher des Privatärztlichen Bundesverbands (pbv) auf Anfrage von DAZ.online. Beim Bestellrhythmus müssen sich die Apotheken demnach nicht auf neue Vorschriften gefasst machen. Laut pbv werden die Privatärzte zudem den gleichen Kontingentierungsregeln wie die Kassenärzte unterliegen. Die Bestellung erfolgt den Angaben zufolge auf einem blauen Rezept statt auf einem Muster-16-Formular.
Eine Besonderheit soll jedoch für die Belieferung von Privatarztpraxen gelten: Um sicherzugehen, dass der Bestellende auch tatsächlich eine Praxis betreibt, muss dieser sich eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Landesärztekammer ausstellen lassen. Diese Bestätigung muss er einmalig vor der ersten Bestellung in seiner Apotheke vorzeigen, so der pbv-Sprecher.
Hintergrund sind Überlegungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), wie sich die impfberechtigten Ärzte authentifizieren können. „Denn bei weitem nicht jeder Inhaber eines Arztausweises ist tatsächlich Betreiber einer Praxis“, hieß es Ende April in einem Bericht des Ministeriums zum aktuellen Stand der Corona-Impfungen.
So können sich Privatärzte authentifizieren
Wie der pbv schon Anfang Mai auf seiner Website informierte, müssen impfwillige Privatärzte daher eine schriftliche Bestätigung ihrer jeweiligen Landesärztekammer einholen, dass sie niedergelassener Arzt oder niedergelassene Ärztin ohne Kassenzulassung sind. „Dieses Schreiben ist eine der Voraussetzungen, um an dem Impfprogramm teilzunehmen“, betont der Verband. Man habe alle Landesärztekammern gebeten, solche Bestätigungen zu verschicken. „Sollten Sie also von Ihrer Landesärztekammer keine Bestätigung erhalten haben, fordern Sie diese bitte an.“
Mehr zum Thema
Nationale Impfkampagne
Ab Juni impfen auch Privatärzte gegen COVID-19
Darüber hinaus sollen sich die Privatärzte, die sich an der Impfkampagne beteiligen möchten, auf einer sogenannten Landing-Page registrieren. Dies ist dem Verband zufolge nötig, damit das BMG den Impfstoffbedarf grob abschätzen kann. Anschließend werden die Mediziner gebeten, auf der Website www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit ihre persönlichen Daten zu hinterlegen und die erforderlichen Dokumente hochzuladen. Dazu zählt neben Personal- und Arztausweis auch die Bescheinigung der Landesärztekammer. „Nach Abschluss der Prüfung dieser Dokumente erhalten Sie eine Nummer, mit der Sie Impfstoff bestellen können“, informiert der Verband.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.