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Neue Coronavirus-Impfverordnung
Keine Bewegung bei der Apothekenvergütung
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch die neu gefasste Coronavirus-Impfverordnung aus dem Hause Spahn gebilligt. Damit fällt zum 7. Juni bundesweit die Priorisierung bei den COVID-19-Schutzimpfungen. Nicht nachgebessert hat der Verordnungsgeber allerdings bei der Honorierung der Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit Impfstoffen. Die ABDA hatte hier eine deutliche Anpassung nach oben gefordert. Die Regierung hält auch an der geplanten Staffel-Vergütung für die Belieferung der Betriebsärzte fest. Dafür soll der Großhandel, dessen Vergütung gerade erst gekürzt wurde, wieder etwas mehr bekommen.
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine neue Coronavirus-Impfverordnung ihren Standpunkt deutlich gemacht: Der Aufwand der Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen wird mit den derzeitigen 6,58 Euro netto pro Vial nicht abgedeckt. Die Standesvertretung hat vielmehr ermittelt, dass mehr als 18,08 Euro netto nötig wären. Eine entsprechende Aufstellung hat sie dem BMG auch zum 17. Mai übermittelt, ganz wie es die Impfverordnung vorsieht, um eine etwaige Anpassung vorzunehmen. In der Stellungnahme forderte die ABDA daher eine entsprechende Erhöhung der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit.
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Doch damit ist die ABDA bei Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) offensichtlich aufgelaufen. Am heutigen Mittwoch beschloss das Bundeskabinett die von seinem Haus gefertigte Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung, ohne dass sich darin Änderungen zur Apothekenvergütung finden würden. Es bleibt bei den 6,58 Euro für jede an Vertragsärzte gelieferte Durchstechflasche – neu ist, dass sie nun auch Privatärzte beliefern dürfen.
Keine Änderung gibt es auch mit Blick auf die Vergütungshöhe für die Belieferung der Betriebsärzte. Wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, soll diese gestaffelt werden. Konkretisiert wurde lediglich, dass hier immer eine Berechnung pro „Kalendermonat erfolgt“. Das heißt, künftig gibt es je an einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin abgegebene Durchstechflasche
- 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,
- 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und
- 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
Allerdings wurde an der Begründung für diese Staffelung nachgefeilt. Dort ist nun zu lesen:
Die gesonderte Vergütungsregelung für die Belieferung von Betriebsärzten durch Apotheken wurde auf der Grundlage der bestehenden Versorgungsstrukturen verfasst. Im Vergleich zur herkömmlichen Apothekenversorgung übernehmen hier teilweise spezialisierte Apotheken die Versorgung für Betriebsärzte. Mit der Regelung sollen deshalb mögliche Skaleneffekte ausgeglichen werden. Der Sachverhalt ist insoweit nicht übertragbar auf die regionalen Versorgungsstrukturen der Vertrags- und Privatärzte. Die Einbeziehung der Betriebsärzte in die dezentrale Impfkampagne ist zudem zeitlich begrenzt. (…) Den Apotheken entsteht bei den bei dieser Belieferung höheren Anzahlen abgegebener Durchstechflaschen je Transport im Vergleich zur Belieferung von Arztpraxen ein relativ geringerer Aufwand, der eine in der Höhe gestaffelte Vergütung in Abhängigkeit von der Liefermenge rechtfertigt.“
Großhandelsvergütung steigt wieder
Auch bei der Vergütung der nachträglichen Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten (§ 22 Abs. 5 IfSG) durch Apotheken bleibt es bei den anfänglichen Plänen: Sie erhalten 18 Euro, einschließlich Umsatzsteuer. Wird das Zertifikat für die Erst- und Zweitimpfung in einem Rutsch ausgestellt, beträgt die Vergütung für die Zweitimpfung allerdings nur 6 Euro.
Wiederum ungehört blieb die Forderung der ABDA, auch eine Vergütung für Nachtragungen im gelben Impfausweis vorzusehen.
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Bewegung bei der Vergütungshöhe gab es hingegen beim pharmazeutischen Großhandel. Dessen zunächst nach Art der Kühlung differenzierte Honorierung war erst zu Wochenbeginn – ab 31. Mai – auf einheitlich 6,55 Euro netto abgesenkt worden. Doch nun heißt es in der vom Kabinett beschlossenen Verordnung: „Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffes eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ab dem 1. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffes eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“. Besondere Regelungen für Betriebsarzt-Lieferungen sind hier nicht vorgesehen.
Zur Begründung heißt es, dass die Vergütungsstaffelung eine ausreichende
und fristgerechte Belieferung der Apotheken gewährleiste und die Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen sicherstelle. „Sie basiert auf der Kalkulation der aktuellen Aufwände und vorab nicht absehbaren Mehraufwänden, insbesondere aufgrund höheren Anteils von ultrahochgekühlten COVID-19-Impfstoffen sowie der wiederholten Prozessanpassungen durch veränderte Liefermengen der COVID-19-Impfstoffe“.
Die verschiedenen Vergütungshöhen sind auch für Apotheken relevant, da sie die Abrechnung gegenüber dem Rechenzentrum mit für den Großhandel übernehmen.
Bereits heute ist die neue Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden – am kommenden Montag wird sie in Kraft treten.
4 Kommentare
Ergebnis von Strategielosigkeit
von Dr. House am 03.06.2021 um 13:00 Uhr
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Preis GH rauf - Preise GH runter
von gerd reitler am 02.06.2021 um 20:53 Uhr
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Tja
von Karl Friedrich Müller am 02.06.2021 um 16:45 Uhr
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AW: Totengräber
von Hirschmann am 02.06.2021 um 19:52 Uhr
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